Rechtsmittelfrist – und der unvollständige PKH-Antrag

Einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden1.

Rechtsmittelfrist – und der unvollständige PKH-Antrag

Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe scheitert dagegen, wenn der Rechtsmittelführer nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hat2.

Ein nach §§ 234, 236 ZPO zulässiger Wiedereinsetzungsantrag wäre nicht begründet. Einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung oder neben einer wegen Anwaltszwanges unzulässigen persönlichen Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, gereicht die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für bedürftig halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben3. Zu letzterem gehört die Benutzung des Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird. Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind4. Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen5.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2018 – VI ZA 20/18

  1. BGH, Beschluss vom 21.09.1988 – IVb ZB 101/88, BGHR, ZPO, § 233 – Prozesskostenhilfe 4, mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2004 – V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21.09.1988 – IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mwN; vom 26.09.2002 – I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89[]
  3. BGH, Beschluss vom 27.11.1996 – XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 27.11.1996, aaO; vom 12.06.2001 – XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 07.10.2004 – V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21.11.2013 – VII ZA 9/13 1; vom 06.07.2006 – IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.[]
  5. BGH, Beschluss vom 12.06.2001 – XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69[]