Rechtsmittelstreitwert bei einer Vollstreckungsgegenklage

Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist1.

Rechtsmittelstreitwert bei einer Vollstreckungsgegenklage

Insoweit kommt es, wie bei dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage, allein darauf an, in welcher nominellen Höhe nach dem erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Unerheblich ist, ob die titulierte Forderung ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird2. Nach diesen Grundsätzen ist es verfehlt, darauf abzustellen, in welcher Höhe der Gläubiger noch vollstrecken will. Vielmehr ändert die bereits erfolgte Tilgung nichts an der im Nennbetrag im Titel ausgewiesenen Vollstreckbarkeit der Forderung, die mit der Klage angegriffen und mit dem Urteil beseitigt worden ist.

Die Tilgung der Forderung ist allerdings bei der Frage zu berücksichtigen haben, ob die Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse an der mit der Einwendung eines Zurückbehaltungsrechts verfolgten Vollstreckungsabwehrklage haben, nachdem die Forderung jedenfalls bis auf 0,04 € erloschen ist.

Keinen Bedenken begegnet es dagegen, dass der daneben erfolgten Verurteilung zur Herausgabe des Vollstreckungstitels kein eigenständiger Wert beigemessen wird. Hier ist in der Regel maßgeblich das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Vollstreckungstitels, das nach einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabeklage erst nach Erlass eines Urteils, durch das die Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird. Die Bewertung des Herausgabeverlangens muss umso niedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Missbrauchs des Titels im Einzelfall ist4. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein solches Missbrauchsrisiko nicht in Erwägung gezogen hat; für ein solches ist nichts ersichtlich. Damit muss die Herausgabeklage nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen. Die Beschwer der Beklagten ist der Höhe nach auf das Interesse der Kläger am Besitz der Urkunde begrenzt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2011 – VII ZB 21/09

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04, aaO, Rn. 9 m.w.N.[]
  3. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 – VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904[]
  4. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 – VIII ZB 124/03, aaO, m.w.N.[]