Hatt das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder in der Formel noch in den Gründen seines Beschlusses ausgesprochen, ergibt sich die Zulassung auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung endet.

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Sie sollte zwar im Interesse der Rechtsmittelklarheit1 in die Formel des Beschlusses aufgenommen werden. Es genügt aber, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt, etwa, indem sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 70 Abs. 2 FamFG verhält und einen oder mehrere annimmt.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen indessen grundsätzlich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr – wie hier – die Unterschriften der entscheidenden Richter nachfolgen. In diesem Fall wird sie zwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über das nach (fehlerhafter) Ansicht des Beschwerdegerichts gegebene Rechtsmittel stellt sie jedoch regelmäßig nur eine Wissenserklärung dar und bringt als solche keinen Zulassungswillen zum Ausdruck.
Nur ausnahmsweise kann deshalb allein aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Zulassung des darin genannten Rechtsmittels geschlossen werden2.
So lag es im hier entschiedenen Fall aber nicht. Das Beschwerdegericht hat sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Vorliegen eines der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestimmten Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, also damit befasst, ob und aus welchen Gründen der vorliegende Fall grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Es hat weder in der Beschlussformel noch in den Beschlussgründen zum Ausdruck gebracht, dass es die Rechtsbeschwerde aus einem dieser Gründe zulassen will. Nach dem Eingangssatz der Rechtsmittelbelehrung ist es im Gegenteil vermutlich infolge eines Versehens, jedenfalls unzutreffenderweise – davon ausgegangen, dass die angesichts der Entscheidung zugunsten des Betroffenen nur in Betracht kommende Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde kraft Gesetzes und ohne die Notwendigkeit einer Entscheidung über ihre Zulassung statthaft ist. Das ist keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2018 – V ZB 48/18
- vgl. BVerfGE 87, 48, 65[↩]
- zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 13.03.2014 – IX ZB 48/13, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7 zu § 574 ZPO[↩]
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