Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessbeteiligten in Betracht, sofern ein Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat.
Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift1. So verhält es sich hier.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für Fälle der vorliegenden Art der Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden oder eine Beweislastumkehr eingreifen würde, bislang nicht entschieden sei. Beide Rechtsfragen waren aus Sicht des Berufungsgerichts nur für die Teile des Streitgegenstands von Bedeutung, die Gegenstand einer Revision der Beklagten sein konnten, soweit also die Beklagten verurteilt wurden. Beide Rechtsfragen hat das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten beantwortet. Demgegenüber will der Kläger mit seiner Revision geltend machen, auch die Beklagten zu 2 und 3 hafteten für die im Jahr 2008 gezeichneten Fondsbeteiligungen, und zwar aus § 826 BGB. Im Übrigen sei die Annahme der Verjährung im Hinblick auf die im Jahr 2004 gezeichneten Schiffsfonds rechtsirrig. Es handelt sich damit um andere Rechtsfragen als die, derentwegen die Revision zugelassen worden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 176/16
- BGH, Beschluss vom 27.03.2014 – III ZR 387/13, Rn. 5; Urteil vom 23.06.2016 – IX ZR 158/15, NZI 2016, 694 Rn. 45; Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 11[↩]