Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren – und das zweite Versäumnisurteil

Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG (Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer) erlassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt.

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren – und das zweite Versäumnisurteil

Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision nach § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt1.

Gleiches gilt für ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG erlassen wurde. Der Verweisung in § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG auf § 543 ZPO und § 544 ZPO ist zu entnehmen, dass Urteile im Entschädigungsprozess nach §§ 198 ff GVG und Berufungsurteile hinsichtlich der Rechtsmittel gleichgestellt werden sollten2. Dementsprechend ist gegen die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO, also bei Zulassung durch das Oberlandesgericht, statthaft. Die Nichtzulassung ist – wie bei einer Berufungsentscheidung – mit der Nichtzulassungsbeschwerde des § 544 ZPO angreifbar, wobei auch die Mindestbeschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht sein muss3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht nicht die sofortige Beschwerde, sondern nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft4. Auch insoweit sind die Rechtsmittel in den erstinstanzlichen Entschädigungsverfahren des Oberlandesgerichts und in den Berufungsverfahren gleich ausgestaltet.

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Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass für die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen entgegen diesem allgemeinen Gleichlauf der Rechtsmittel in Entschädigungssachen etwas anderes gelten sollte als für Entscheidungen in Berufungsverfahren. Aus dem Wortlaut des § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, wonach die Revision „nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet“, ist nicht zu schließen, dass § 565 Satz 1 ZPO für Versäumnisurteile in Entschädigungssachen nicht gilt. Der Verweis in § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG auf § 543 ZPO kann nicht weiter gehen als die Reichweite des § 543 ZPO bei direkter Anwendung. Diese ist aber für den Sonderfall der Versäumnisurteile nach allgemeiner Auffassung insoweit durch § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO eingeschränkt, als zweite Versäumnisurteile unabhängig von der Zulassung mit der Revision überprüfbar sind, beschränkt allerdings auf die Prüfung des Vorliegens einer schuldhaften Versäumung.

Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass § 565 Satz 1 ZPO für Entschädigungssachen keine Anwendung finden soll, die Rechtsmittel also im Vergleich zu denen gegen Entscheidungen über Berufungen eingeschränkt werden sollen. Vielmehr ist in dem Regierungsentwurf zu dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren5 der Gleichlauf zwischen den Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG und den Rechtsmitteln gegen Berufungsentscheidungen herausgestellt worden, indem dort neben dem Verweis auf die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO auch – anders als noch in dem vorangegangenen Referentenentwurf – die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO für statthaft erklärt wurde6. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 543 ZPO“ wurde nicht deshalb gewählt, weil hiermit eine weitergehende Restriktion der Zulassung von Revisionen gegen Entscheidungen in Entschädigungssachen gegenüber Revisionen gegen Berufungsentscheidungen erreicht werden sollte, sondern nur deshalb, weil es erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts mit einer dagegen gerichteten Revision in anderen Fällen nicht gibt7.

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Nachdem das Rechtsbehelfssystem der Zivilprozessordnung gegen zweite Versäumnisurteile sowohl erster als auch zweiter Instanz ein zulassungsfreies, von dem Wert der Beschwer unabhängiges Rechtsmittel gewährt, wäre zudem eine ausdrückliche Regelung oder zumindest Begründung für eine Abweichung von der sonstigen Systematik zu erwarten gewesen, hätte der Gesetzgeber diese tatsächlich beabsichtigt. Auch dies spricht dafür, dass für zweite Versäumnisurteile in Entschädigungsverfahren nichts anderes gilt als für zweite Versäumnisurteile in Berufungssachen. Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist somit auch in Verfahren nach §§ 198 ff GVG ohne Zulassung und unabhängig von der Höhe der Beschwer statthaft. Das Versäumnisurteil kann allerdings nur daraufhin überprüft werden, ob ein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2015 – III ZR (Ü) 1/15

  1. BGH, Beschluss vom 03.03.2008 – II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876, Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 565 Rn. 3; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 565 Rn. 2[]
  2. BGH, Beschluss vom 27.02.2014 – III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764, Rn. 10[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 27.02.2014 aaO, Rn. 6; und vom 25.07.2013 – III ZR 400/12, BeckRS 2013, 14571 Rn. 4[]
  4. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4[]
  5. BT-Drs. 17/3802 S. 25[]
  6. zu der Entwicklung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens: BGH, Beschluss vom 27.02.2014 – III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 10; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einführung Rn. 286 f, 324[]
  7. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO, A. § 201 GVG Rn. 22[]
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