Der Eigentumsgarantie kommt im sozialen Rechtsstaat eine besondere Bedeutung zu. Sie will den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern. Ihr kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen. Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Daraus folgt bereits unmittelbar die Pflicht, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Das schließt den Anspruch auf eine „faire Verfahrensführung“ ein, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört. Dies gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners vornimmt. Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit er dazu dient, begründete Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren, für den zumindest die Möglichkeit erhalten bleiben muss, gegenüber einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens um Rechtsschutz nachzusuchen.
Für den mit der Zwangsverwaltung eines Grundstücks verbundenen Eingriff in das Eigentum der Schuldner ergeben sich entsprechende Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der hierzu ermächtigenden Bestimmungen im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Der Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum ist lediglich im Hinblick auf den legitimen Zweck des Vollstreckungsrechts, nämlich die Durchsetzung der titulierten Forderung des Gläubigers, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Dies strahlt auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes aus und ist von den zuständigen Fachgerichten zu beachten.
Allerdings kontrolliert das Bundesverfassungsgericht die Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung materieller Grundrechte und darunter auch des Art. 14 Abs. 1 GG nur eingeschränkt. So hat das Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des materiellen Zivilrechts entschieden, dass die Fachgerichte zwar die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten haben und die im betreffenden Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen müssen, die den Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.
Da Art. 14 Abs. 1 GG den mit der Zwangsverwaltung verbundenen Eingriff in das Grundeigentum nur zu dem Zweck gestattet, die vollstreckungsfähige Forderung des Gläubigers durchzusetzen, darf mit den auf das Eigentum zugreifenden Zwangsmitteln keine Sanktion für früheres Fehlverhalten des Schuldners, sondern nur Druck zur Begleichung der berechtigten Forderungen verbunden werden. Dem trägt § 149 Abs. 2 ZVG Rechnung, der die Räumung eines zwangsverwalteten Grundstücks gestattet, wenn der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefährdet. Darf und muss bei der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung auch auf in der Vergangenheit liegende Umstände abgestellt werden, wie etwa ein Abschrecken von Miet- oder Pachtinteressenten oder die Weigerung, geschuldete Betriebs- oder Verbrauchskosten zu erstatten, ist doch ausschlaggebend, dass der Ertrag des Grundstücks durch ein zu befürchtendes Verhalten gefährdet sein muss. Die Vorschrift knüpft damit zwar an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Schuldners an, verlangt mit dem Merkmal der Gefährdung aber davon ausgehende nachteilige Wirkungen für den Vollstreckungserfolg. Eine Auslegung und Anwendung des § 149 Abs. 2 ZVG, die zwar auf vergangene Umstände abstellt, aber nicht auf deren Bedeutung für die weitere Zwangsverwaltung und so auf eine Gefahrenprognose verzichtet, verwischt den Unterschied zwischen einer repressiv wirkenden Sanktion und der präventiven Sicherung der Zwangsverwaltung, der § 149 Abs. 2 ZVG ausschließlich dient. Ein solches Fehlverständnis des § 149 Abs. 2 ZVG verletzte nicht nur einfaches Verfahrensrecht, sondern würde auch die Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in diesem Bereich verkennen.
Das Grundeigentum verlangt bei der Anwendung von Maßnahmen der Zwangsverwaltung darüber hinaus insofern Beachtung, als es, wie bei jedem anderen Grundrechtseingriff auch, nur den Einsatz des bei gleicher Eignung jeweils mildesten und gemessen an sonst zur Verfügung stehenden Maßnahmen verhältnismäßigen Zwangsmittels gestattet. Bei Behinderungen der Zwangsverwaltung durch Gefährdung des Grundstücksertrages räumt das Zwangsvollstreckungsrecht dem Gericht ein Auswahlermessen zwischen der in § 149 Abs. 2 ZVG vorgesehenen Räumungsanordnung und anderen zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln ein, wie sie § 25 Satz 1 ZVG vorsieht, der nach § 146 Abs. 1 ZVG auch im Verfahren der Zwangsverwaltung Anwendung findet. Danach kommen beispielsweise auch eine bloße Androhung der Räumung oder die Verhängung eines Zwangsgeldes für den Fall weiterer Behinderungen in Betracht. Maßgebend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Das zuständige Gericht entscheidet hier nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Auslegung und Anwendung des § 149 Abs. 2 ZVG, welche die über § 25 Satz 1 ZVG eröffnete Möglichkeit anderer, namentlich milderer Zwangsmittel nicht in den Blick nimmt und den damit eingeräumten Ermessensspielraum übersieht oder in einer nicht nachvollziehbaren Weise ausübt, verletzt mit dem Vollstreckungsrecht in aller Regel auch Art. 14 Abs. 1 GG.
Über diese Ausstrahlungswirkung hinaus ergibt sich aus dem Eigentumsgrundrecht das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Effektiver Rechtsschutz wiederum erfordert eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes durch den zuständigen Richter. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des § 149 Abs. 2 ZVG.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 1 BvR 312/08











