Wie ist der Rechtsschutz eines Bewerbers zu gewährleisten, dem zwar vom Direktor des Amtsgerichts bescheinigt wurde, er gehöre zu dem Personenkreis, der in das Vorauswahlverfahren für die Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen sei, der aber gleichwohl seit sechs Jahren bei der Bestellung von Zwangsverwaltern übergangen wurde?
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist in diesem Fall die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Die Vorschrift garantiert demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Akte des Rechtspflegers, wie die Bestellung eines Zwangsverwalters (vgl. § 3 Nr. 1 Buchstabe i RPflG), gehören zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Regelung1. Aber auch wenn die Bestellung eines Zwangsverwalters dem Richter vorbehalten wäre, würde es sich nicht um die Ausübung rechtsprechender Gewalt handeln, die nicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfasst wäre2. Der Beschwerdeführer macht auch die Verletzung einer Rechtsposition geltend, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt3. § 150 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung räumt den Gerichten bei der Bestellung eines Zwangsverwalters zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auswahlermessen ein4. Die Auswahlentscheidung des Gerichts unterliegt jedoch der Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Maßgebend ist vorliegend der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Der mit einem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter daher nicht nach freiem Belieben treffen; er hat sein Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben. Da hiernach bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diese im Rahmen der Bestellung zum Zwangsverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung5. Insofern verfügt jeder Bewerber über ein subjektives Recht, für das Rechtsschutz gewährleistet sein muss.
Gleichwohl scheiterte der übergangene Bewerber – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts – vor den Fachgerichten aus einem formellen Grund: Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrags selbständig tragend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer einen „abstrakten“ Feststellungsantrag gestellt habe, ohne sich auf einen konkreten Einzelfall zu beziehen. Durch die Ablehnung eines solchen „abstrakten“ Antrags wird der Rechtsschutz des übergangenen Prätendenten nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verkürzt, zumal auch ein generell geeigneter Bewerber keinen Anspruch auf regelmäßige oder anteilige Bestellung ungeachtet der Umstände des Einzelfalls hat ((vgl. BVerfGE 116, 1, 23; BVerfGK 8, 368, 370 f., 372, 375 – jeweils zur Bestellung eines Insolvenzverwalters). Effektiver Rechtsschutz kann vielmehr auch dadurch gewährleistet sein, dass der Betroffene die Entscheidung in einem konkreten Einzelfall zum Anlass nehmen kann, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine gerichtliche Überprüfung auf etwaige Ermessensfehler herbeizuführen. Ein solcher Ermessensfehler kann beispielsweise darin bestehen, einen Bewerber von vornherein nicht ernsthaft in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, obwohl er als geeignet angesehen wird.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar – 1 BvR 285/10
- vgl. BVerfGE 101, 397, 407; 107, 395, 406[↩]
- vgl. BVerfGE 116, 1, 10 f. – zur Bestellung eines Insolvenzverwalters[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 113, 273, 310; 116, 1, 10, 135, 150[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 10/05, WM 2005, S. 1323[↩]
- vgl. BVerfGE 116, 1, 12, m.w.N. – zur Bestellung eines Insolvenzverwalters[↩]











