Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen.

Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 InsVV. Die Regel-Mindestvergütung fällt an, wenn nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben; von 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 €; ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 €. Hätte der Verordnungsgeber die Erhöhung der Regel-Mindestvergütung an die Zahl der angemeldeten Forderungen knüpfen wollen, hätte er die Vorschrift des § 2 Abs. 2 InsVV entsprechend formuliert. Die nicht amtlich veröffentlichte Begründung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 20041 bestätigt diesen Befund. Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich eine anhand der Zahl der Gläubiger gestaffelte Vergütung vorgesehen, weil er im Anschluss an ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten auf der Grundlage rechtstatsächlicher Untersuchungen zu dem Schluss gekommen war, dass diese Zahl – nicht: die Zahl der angemeldeten Forderungen – einen ungefähren Maßstab für die Belastung des Verwalters im Verfahren bildet.

Dass trotz des klaren Wortlauts der Vorschrift Unklarheit über die Auslegung von § 2 Abs. 2 InsVV bestünde und es zu divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte gekommen wäre, ist für den Bundesgerichtshof nicht erkennbar. So besteht offensichtlich auch nur eine einzige Kommentarmeinung2, in der in einem Halbsatz ohne jede Begründung, ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschrift und ohne Hinweis auf gegenteilige Literaturstimmen3 die Ansicht vertreten wird, es komme im eröffneten Verfahren4 auf die angemeldeten Forderungen an. Soweit von anderer Seite eingewandt wird, die Arbeitsbelastung des Verwalters stehe gerade nicht in einer signifikanten Relation zu der Zahl der Gläubiger5, hat der Bundesgerichtshof hierzu bereits Stellung genommen6. Der Verordnungsgeber hätte die Forderungsanmeldungen zum Maßstab nehmen können, hat dies aber nicht getan.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – IX ZB 39/10

  1. abgedruckt z.B. ZIP 2004, 1927 ff; vgl. auch Wimmer, ZInsO 2004, 1006, 1009[]
  2. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 2 Rn. 50[]
  3. vgl. etwa Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO 2. Aufl. § 2 InsVV Rn. 15; HK-InsO/Keller, InsO 5. Aufl. § 2 InsVV Rn. 21[]
  4. anders als im Eröffnungsverfahren, wo auch nach dieser Kommentierung die Zahl der Gläubiger maßgebend sein soll[]
  5. AG Hamburg NZI 2005, 234, 236; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 17 f.[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 19[]