Die Betreiberin einer Buchungsplattform im Internet, die keine Reisen im eigenen Namen anbietet, sondern nur vermittelt, ist weder Reiseveranstalterin noch Leistungsträgerin, sondern wie ein „online-Reisebüro“ lediglich als Reisevermittlerin anzusehen, sofern dies dem Kunden mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt wurde.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. September 2009 – 16 U 238/08
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