Reparaturkosten und der wirtschaftliche Totalschaden

Die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten PKW werden auch bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung fällig1, die sich daran anschließende sechsmonatige Weiterbenutzung des Fahrzeugs hat darauf keinen Einfluss. Die sechsmonatige Weiterbenutzung ist lediglich ein Indiz zugunsten des Geschädigten beim Nachweis seines Integritätsinteresses.

Reparaturkosten und der wirtschaftliche Totalschaden

Während des Zeitraums der Weiterbenutzung besteht zugunsten des Schädigers bzw. Versicherers kein Zurückbehaltungsrecht2. Will er den Eintritt des Verzuges vermeiden, muss er die Reparaturkosten unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Nur so wird vermieden, dass der Geschädigte gezwungen ist, die Reparatur entschädigungslos vorzufinanzieren.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 25.11.2010 – 3 C 303/10

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08[]
  2. entgegen OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 – 21 U 95/08[]