Restschadensersatz in Dieselfällen – und der Brutto-Händlereinkaufspreis als Berechnungsgrundlage

Ausgangspunkt der Berechnung des Anspruchs aus § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der der Autoherstellerin zugeflossene Brutto-Händlereinkaufspreis.

Restschadensersatz in Dieselfällen – und der Brutto-Händlereinkaufspreis als Berechnungsgrundlage

Denn regelmäßig ist die gesetzliche Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung. Anderes hat das Berufungsgericht im Verhältnis der Autoherstellerin zum Händler nicht festgestellt. Der Brutto-Händlereinkaufspreis entspricht damit dem von der Autoherstellerin nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangten. Die Pflicht der Autoherstellerin, vereinnahmte Umsatzsteuer abzuführen, könnte allenfalls ihre Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zur Folge haben. Der Autoherstellerin ist indessen eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt1.

Für die Bemessung des von der Autoherstellerin Erlangten ist auch die Vorsteuerabzugsberechtigung des Âutokäufers unerheblich. Obwohl dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt war, bestimmte ein daraus resultierender Vorteil das Erlangte im Sinne der § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB nicht mit, sondern ist erst im Rahmen der auch auf den Restschadensersatzanspruch anwendbaren Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen2.

Steht dem Âutokäufer gegen die Autoherstellerin ein Anspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu, ist von dem von der Autoherstellerin vereinnahmten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Âutokäufer gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringen.

Zudem schuldet die Autoherstellerin in diesem Fall Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs3.

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Berufungsbegründung in Dieselskandal-Fällen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2022 – VIa ZR 124/22

  1. BGH, Urteil vom 12.09.2022 – VIa ZR 122/22 unter II. 4.a mwN, zVb[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2022 – VIa ZR 122/22 unter II. 4.a mwN, zVb[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 81 ff.; Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16[]

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