Restschadensersatz in verjährten Dieselfällen – und die Darlegungs- und Beweislast

Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das vom beklagten Hersteller nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte in einem sogenannten „Dieselfall“ hatte erneut1 Stellung zu nehmen:

Restschadensersatz in verjährten Dieselfällen – und die Darlegungs- und Beweislast

Dem zugrunde lag ein Fall aus Mainz: Der Käufer nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Käufer erwarb im Juni 2015 bei einem Fahrzeughändler unter Verwendung eines Bestellformulars ein Neufahrzeug des Typs VW Touran Comfortline 1, 6 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem von der Autoherstellerin hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Käufer in erster Instanz zuletzt beantragt, die Autoherstellerin zur Zahlung von 34.524, 48 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen und den Annahmeverzug der Autoherstellerin festzustellen. Daneben hat er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Autoherstellerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Mainz hat die Klage abgewiesen2. Auf die Berufung des Käufers hat das Oberlandesgericht Koblenz die Autoherstellerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Käufer 27.082, 56 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen3. Mit der vom Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Revision erstrebt die Autoherstellerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Koblenz allerdings angenommen, dass der Käufer einen Anspruch gegen die Autoherstellerin aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Autoherstellerin die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne4. Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen. 

Ebenfalls noch zutreffend ist das Oberlandesgericht Koblenz von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten „Dieselskandals“ ausgegangen. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht – einen Anspruch des Käufers ausschließend – teleologisch zu reduzieren5.

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Die Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz tragen indessen nicht die Annahme, dass die Autoherstellerin aus dem Fahrzeugkauf des Käufers im Sinne des § 852 Satz 1 BGB „etwas erlangt“ hat.

Das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten des Verletzten … erlangt“ in § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung zu einem Vermögensnachteil des Geschädigten und zu einem Vermögensvorteil des Ersatzpflichtigen geführt hat, wobei sich die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Geschädigten vollzogen haben muss6. Liegt dem Neuwagenkauf eines nach §§ 826, 31 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Hersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen7. Hat der Händler das Fahrzeug hingegen unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz)Risiko erworben, fehlt es – wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat – an dem von §§ 826, 852 Satz 1 BGB vorausgesetzten Zurechnungszusammenhang8.

Gemessen daran fehlt es an konkreten Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz zu den vertraglichen Beziehungen der Parteien und des am Fahrzeugkauf beteiligten Fahrzeughändlers. Das Oberlandesgericht Koblenz hat offengelassen, ob die Autoherstellerin selbst oder – wie die Revision unter Verweis auf übereinstimmenden Parteivortrag in den Vorinstanzen geltend macht – der Fahrzeughändler Vertragspartner des Käufers geworden ist. Mit der Begründung, ausweislich des verwendeten Bestellformulars sei der Verkauf des Fahrzeugs „im Namen der Volkswagen AG“ erfolgt, hat es nur bezweifelt, ob zu Gunsten des Fahrzeughändlers eine Händlermarge angefallen sei. Dementsprechend hat es auch keine Feststellungen zu einem etwaigen Zwischenerwerb des Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler getroffen.

Durchgreifenden Bedenken begegnet zudem die Bezifferung des Restschadensersatzanspruchs durch das Oberlandesgericht Koblenz auf 27.082, 56 €.

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Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht Koblenz zum Ausgangspunkt seiner Bestimmung des nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangten nicht den vom Käufer entrichteten Bruttokaufpreis, sondern – die Autoherstellerin allerdings nicht beschwerend – den Bruttokaufpreis abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gemacht.

Ausweislich des vom Oberlandesgericht Koblenz in Bezug genommenen Bestellformulars verstand sich der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis „incl. Umsatzsteuer“. Die Umsatzsteuer war damit untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung9 und damit des vom Verkäufer nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangten. Die Pflicht des Verkäufers, vereinnahmte Umsatzsteuer abzuführen, könnte allenfalls seine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zur Folge haben10. Jedenfalls der Autoherstellerin ist indessen eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt11.

Für die Bemessung des von der Autoherstellerin Erlangten wäre auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers unerheblich. Selbst dann, wenn der Käufer das Fahrzeug direkt bei der Autoherstellerin erworben haben und zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sein sollte, bestimmte ein daraus resultierender Vorteil das Erlangte im Sinne der § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB nicht mit, sondern wäre erst im Rahmen der auch auf den Restschadensersatzanspruch anwendbaren Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen12.

Darüber hinaus weisen auch die Berechnungen des Oberlandesgerichts Koblenz – seinen Ausgangspunkt unterstellt – Rechtsfehler auf. Die Revision wendet sich ungeachtet der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung13 mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht Koblenz seiner Entscheidung „im Einklang mit dem Käufer“ einen Bruttokaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von 32.228, 25 € statt 27.228, 25 € zugrunde gelegt hat und daher von einem Nettokaufpreis in Höhe von 27.082, 56 € ausgegangen ist. Die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts Koblenz ist in diesem Punkt zumindest unvollständig.

In dem vom Oberlandesgericht Koblenz in Bezug genommenen Schriftsatz hat der Käufer zur Erläuterung des von ihm eingeklagten Betrags zwar vorgetragen, zu dem „Kaufpreis“ in Höhe von 34.670 € sei nach Abzug eines Rabatts für Menschen mit Behinderung in Höhe von 5.061, 75 € und einer Aktionsprämie in Höhe von 2.380 € ein Betrag von 5.000 € für die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens zu addieren. Zum Beleg hat der Käufer jedoch nur das Bestellformular vorlegt. Daraus geht aber gerade nicht hervor, dass der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zu dem durch den vereinbarten Rabatt und die Aktionsprämie reduzierten Kaufpreis in Höhe von brutto 27.228, 25 € – als weitere Gegenleistung und ohne Anrechnung auf den Kaufpreis – ein Fahrzeug zu übereignen hatte und der Gegenwert dieses Fahrzeugs der Autoherstellerin wenigstens teilweise zugeflossen wäre. Vielmehr spricht der in dem Bestellformular enthaltene Verweis auf die Inzahlungnahme des dort näher bezeichneten Fahrzeugs als „Bestandteil der Neuwagenbestellung“ dafür, dass das Fahrzeug – wie bei der Inzahlungnahme eines Fahrzeugs üblich14 – unter Anrechnung auf den nach dem Inhalt des Bestellformulars vereinbarten Kaufpreis in Zahlung genommen worden ist, d.h. die Kaufvertragsparteien anstelle der Leistung des an sich geschuldeten Kaufpreises in Höhe von brutto 27.228, 25 € zumindest teilweise die Übereignung des Fahrzeugs vereinbart haben.

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Überdies hat das Oberlandesgericht Koblenz die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB rechtsfehlerhaft nur unvollständig angewandt. Steht dem Käufer gegen die Autoherstellerin ein Anspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu, ist von dem von der Autoherstellerin vereinnahmten Kaufpreis der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Zudem schuldet die Autoherstellerin in diesem Fall Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs15. Abweichend davon hat das Oberlandesgericht Koblenz den Käufer zwar zur Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt, den Nutzungsvorteil dagegen nur bei der Ermittlung des verjährten, zur Vergleichsbetrachtung herangezogenen Schadensersatzanspruchs des Käufers aus §§ 826, 31 BGB berücksichtigt und nicht mit dem von ihm als erlangt ermittelten Betrag verrechnet.

Entgegen der Ansicht der Revision ist ein etwaiger Restschadensersatzanspruch des Käufers hingegen nicht auf den von der Autoherstellerin mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erzielten Gewinn beschränkt. Die Aufwendungen der Autoherstellerin für die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit. Sie sind auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig, weil der Autoherstellerin die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt wäre.

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Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Oberlandesgericht Koblenz zum Nachteil der Autoherstellerin erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass von der dem Oberlandesgericht Koblenz zunächst obliegenden Klärung, wer Vertragspartner des Käufers geworden ist, das Vorgehen bei der Ermittlung des vom Käufer nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangten abhängen wird:

Sofern der Käufer den Kaufvertrag über das Fahrzeug direkt mit der Autoherstellerin – vertreten durch den Händler – geschlossen hat, besteht der nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB von der Autoherstellerin erlangte Vermögensvorteil in dem Anspruch gegen den Käufer auf Zahlung des vereinbarten Bruttokaufpreises16.

Eine von der Autoherstellerin an den Händler als ihren Vertreter gezahlte Vertriebsprovision wäre nicht in Abzug zu bringen. Auch insoweit handelte es sich um Aufwand der Autoherstellerin, der nur als Entreicherung berücksichtigt werden könnte, auf die sich die Autoherstellerin nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB nicht berufen kann. Da die Autoherstellerin im Falle des Direktkaufs die Forderung aus Kaufvertrag gegen den Käufer erlangt hätte, wäre es für die Höhe des Anspruchs des Käufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Autoherstellerin unerheblich, wenn der Händler den Kaufpreis für die Autoherstellerin vereinnahmt, bei der Weitergabe des für die Autoherstellerin eingezogenen Kaufpreises gegen eine Forderung der Autoherstellerin auf Herausgabe des vom Händler Erlangten nach § 667 BGB mit einem eigenen Anspruch auf Gewähr einer Vertriebsprovision aus dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsverhältnis aufgerechnet und entsprechend nur einen um die Vertriebsprovision verringerten Betrag an die Autoherstellerin weitergeleitet hätte. Die in der Aufrechnung liegende Verkürzung des Leistungswegs beträfe auch dann nur den Aufwand der Autoherstellerin.

Stellt das Oberlandesgericht Koblenz fest, dass der Käufer das Fahrzeug im Wege einer Absatzkette gekauft hat17, hätte es bei der Ermittlung des von der Autoherstellerin Erlangten wiederum vom Händlereinkaufspreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer auszugehen18. Eine die gesetzliche Umsatzsteuer betreffende abweichende Vereinbarung zwischen der Autoherstellerin und dem Händler, die dazu führte, dass die Umsatzsteuer nicht untrennbarer Teil der vom Händler der Autoherstellerin aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug geschuldeten Leistung wäre, oder einen entsprechenden Handelsbrauch hätte die Autoherstellerin darzulegen und zu beweisen.

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Davon abgesehen obläge es allerdings dem Käufer als dem für den Grund und die Höhe eines Restschadensersatzanspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Geschädigten, Vortrag zu dem nach Eintritt der Verjährung noch durchsetzbaren Umfang seines Restschadensersatzanspruchs und damit zu dem Gegenstand und der Höhe des vom Schädiger erlangten Vermögensvorteils zu halten19. Dies schließt Vortrag zu einer Händlermarge, die zur Ermittlung des Händlereinkaufspreises von dem vom Geschädigten gezahlten Kaufpreis abzuziehen ist, mit ein. Zur Verteidigung kann sich der beklagte Hersteller gegenüber dem Tatsachenvortrag des Geschädigten im Grundsatz auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Eine sekundäre Darlegungslast trifft ihn nur, wenn der Geschädigte keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat20. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist jeden falls nicht erfüllt, solange der Geschädigte sich die erforderlichen Informationen durch eine Nachfrage bei seinem Verkäufer selbst beschaffen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2022 – VIa ZR 122/22

  1. Anschluss an BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 29[]
  2. LG Mainz, Urteil vom 11.12.2020 – 2 O 171/20[]
  3. OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.01.2022 – 2 U 55/21[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68; jeweils mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom 21.03.2022 – VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27[]
  8. BGH, Urteil vom 21.03.2022, aaO, Rn. 28[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2000 – V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652 f.; Urteil vom 28.02.2002 – I ZR 318/99, NJW 2002, 2312; Urteil vom 27.01.2015 – KZR 90/13, NJW-RR 2015, 659 Rn. 40 mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2019 – VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 88 mwN; Diehm, BB 2022, 1167[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 86 ff.; Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17; Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 422/21, WM 2022, 1743 Rn. 35[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2022 – VIa ZR 622/21 9 mwN; zur Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 83 f.; Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 21[]
  14. vgl. BeckOGK-BGB/Looschelders, 2022, § 364 Rn. 23 mwN[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 81 ff.[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 82[]
  17. vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom 21.03.2022 – VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.[]
  18. vgl. wiederum BGH, Urteil vom 14.01.2000 – V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652 f.; Urteil vom 28.02.2002 – I ZR 318/99, NJW 2002, 2312; Urteil vom 27.01.2015 – KZR 90/13, NJW-RR 2015, 659 Rn. 40 mwN[]
  19. BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 29; vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB auch BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 148[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 f. mwN[]
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