Restschuldbefreiung nach „gebeichtetem“ Obliegenheitsverstoß

Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.

Restschuldbefreiung nach „gebeichtetem“ Obliegenheitsverstoß

Die Restschuldbefreiung kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können.

In einem solchen Fall kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht von einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der darauf beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO1 ausgegangen werden.

Nach Ansicht des BGH liegt zwar eine Verletzung des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung vor, allerdings ist, so der Bundesgerichtshof weiter, in einem solchen Fall eine mögliche Heilung dieser Obliegenheitsverletzung durch nachträgliche Anzeige und Nachzahlung des dem Treuhänder vorenthaltenen Betrags zu prüfen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Heilung einer Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens durch Zahlung des dem Treuhänder vorenthaltenen pfändbaren Einkommens ausgeschlossen ist, wenn ein Gläubiger bereits beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen2. Hieraus folgt aber – entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung3 – nicht, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung auch dann ausscheidet, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist. In diesem Fall liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die letztlich die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt. Die Versagung der Restschuldbefreiung wäre deshalb unverhältnismäßig. Die Situation ist derjenigen im eröffneten Verfahren vergleichbar, in dem der Schuldner einen Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dadurch kompensiert, dass er von sich aus seine Mitwirkungspflichten erfüllt, bevor ein Versagungsantrag gestellt worden ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Regelinsolvenzverfahren eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet4.

Eine entsprechende Heilungsmöglichkeit muss auch dann angenommen werden, wenn der Schuldner nach freiwilliger Aufdeckung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen auf die Rückstände erbringt, die innerhalb eines nicht nur angemessenen, sondern auch überschaubaren Zeitraums zu einem vollständigen Ausgleich des dem Treuhänder vorenthaltenen Betrages führen. Solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung hält, darf ihm nicht deswegen, weil ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abgelaufen ist, die Restschuldbefreiung versagt werden. Er verdient aufgrund der Vereinbarung mit dem Treuhänder Vertrauensschutz. Würde man eine Heilung der Obliegenheitsverletzung davon abhängig machen, dass der Schuldner den aufgelaufenen Rückstand sofort nach der „Selbstanzeige“ ausgleicht, hätten Schuldner, die nicht zum sofortigen Ausgleich, wohl aber zu Ratenzahlungen, in der Lage sind, keinen Anreiz, die Obliegenheitsverletzung von sich aus aufzudecken und deren Folgen zu beseitigen. Denn sie müssten damit rechnen, dass – wie im vorliegenden Fall geschehen – Gläubiger den ihnen bekannt gewordenen Obliegenheitsverstoß sogleich zum Anlass nehmen, ungeachtet der noch laufenden Ratenzahlungen die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Müsste dieser Antrag Erfolg haben, weil der Rückstand – im Hinblick auf die noch ausstehenden Raten – eben noch nicht vollständig ausgeglichen ist, wäre zumindest zu befürchten, dass der Schuldner die Ratenzahlungen sofort einstellt. Dies alles wäre nicht im Interesse der Gläubiger. Es ist diesen deshalb zumutbar, mit der Stellung eines Versagungsantrags zuzuwarten, bis der Zeitraum abgelaufen ist, innerhalb dessen der Schuldner den Rückstand ausgleichen kann. Solange der Schuldner die Vereinbarung mit der Treuhänderin erfüllt, ist ein etwa gestellter Versagungsantrag eines Gläubigers unbegründet.

Hier hat der Schuldner die objektiv vorliegende Verletzung seiner Obliegenheit von sich aus offenbart, bevor die übrigen Beteiligten hiervon Kenntnis hatten. Zwar hat er den von der Treuhänderin errechneten Rückstand, dessen Höhe unangegriffen geblieben ist, nicht in einer Summe beglichen. Er hat sich aber mit der Treuhänderin geeinigt, diesen in monatlichen Raten zu je 100 € innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu tilgen, und diese Verpflichtung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auch eingehalten. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung lagen damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2010 – IX ZB 211/09

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.04.2006 – IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; vom 08.02.2007 – IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; vom 12.06.2008 – IX ZB 91/06, VuR 2008, 434; und vom 24.09.2009 – IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 5[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 17.07.2008 – IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; und vom 22.10.2009 – IX ZB 9/09 Rn. 8[]
  3. AG Göttingen NZI 2009, 66; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 296 Rn. 11; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 20; für ein eingeschränktes Nachzahlungsrecht dagegen FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 14 f; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 3; Henning in Wimmer/Dauernheim/ Wagner/Weidekind, Handbuch des Fachanwalts für Insolvenzrecht, 3. Aufl. 15. Kap. Rn. 116; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 144[]
  4. BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954; vgl. aber auch Beschluss vom 14.50.2009 – IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 15[]

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