Restschuldbefreiung und der Versagungsantrag des absonderungsberechtigtigten Gläubigers

Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dessen Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist, einen Versagungsantrag stellen, wenn er seinen Ausfall glaubhaft macht.

Restschuldbefreiung und der Versagungsantrag des absonderungsberechtigtigten Gläubigers

Versagungsanträge können nur diejenigen Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben1. Erst die Teilnahme am Insolvenzverfahren begründet die Antragsberechtigung2. Für einen absonderungsberechtigten Gläubiger gilt grundsätzlich nichts anderes. Ein Absonderungsberechtigter, der seine persönliche Forderung nicht zumindest in Höhe des Ausfalls anmeldet, nimmt allerdings am Insolvenzverfahren nicht teil3. Die Gläubigerin hat dagegen ihre Forderung angemeldet; der Insolvenzverwalter hat die Forderung für den Fall des Ausfalls zur Tabelle festgestellt.

Ob der absonderungsberechtigte Gläubiger zusätzlich den Ausfall nachzuweisen hat, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt4. Für die hier vorliegende Fallgestaltung, bei der über die Versagung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits zu entscheiden ist, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist5, kann jedenfalls auf den vollen Nachweis im Sinne einer Bezifferung nicht abgestellt werden.

Der nach § 190 Abs. 1 InsO zu führende Nachweis des Ausfalls im Rahmen der Schlussverteilung, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren abschlussreif ist, setzt die Verwertung des Haftungsgegenstandes6 oder zumindest den Nachweis, dass ein erfolgloser Verwertungsversuch unternommen wurde7, voraus. Regelmäßig wird die Verwertung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen8 und damit eine genaue Bezifferung des Ausfalls möglich sein.

Handelt es sich dagegen um der Schlussverteilung vorausgehende Verfahrensabschnitte, findet im Hinblick auf die vielfach noch ausstehende Durchführung der Verwertung dieser Maßstab keine Anwendung. Geht es um Abschlagsverteilungen (§ 190 Abs. 2 InsO) oder um das Stimmrecht im Planverfahren (§ 237 Abs. 1 Satz 1 InsO), so genügt die Glaubhaftmachung9. Erst recht gilt dies, wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt und diesen mit einem möglichen Ausfall begründet. Nur dann, wenn der Ausfall nicht glaubhaft gemacht wird, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse10.

Auch ist es nicht erheblich, dass der Schuldner die zur Tabelle festgestellten Forderungen bestritten hat. Für die Beurteilung der Berechtigung eines Gläubigers, einen Versagungsantrag zu stellen, ist dies ohne Belang.

Der Widerspruch eines Schuldners gegen eine vom Insolvenzgläubiger zur Tabelle angemeldeten Forderung berührt die Stellung des Insolvenzgläubigers im Insolvenzverfahren nicht. Dies folgt aus § 178 Abs. 1 InsO11. Restschuldbefreiungsverfahren und Insolvenzverfahren sind eng miteinander verbunden, insbesondere, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung bereits während des Insolvenzverfahrens nach Ablauf der Abtretungsfrist oder im Schlusstermin nach § 290 InsO erfolgen sollte. Da der Gesetzgeber die Entscheidung, ob dem Schuldner die Wohltat der Restschuldbefreiung gewährt werden soll, davon abhängig gemacht hat, dass die Insolvenzgläubiger keine begründeten Versagungsanträge stellen, muss entscheidend auf die Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger abgestellt werden, wozu auch der absonderungsberechtigte Gläubiger gehört. Der nachinsolvenzlichen Wirkung des Schuldnerwiderspruchs, etwa nach § 201 InsO, kann hierbei keine Bedeutung zukommen, insbesondere keine den Versagungsantrag hindernde Wirkung12.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – IX ZB 230/09

  1. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 120/05, ZVI 2007, 327 f; vom 08.10.2009 – IX ZB 257/08, ZVI 2010, 30 Rn. 3; vom 10.08.2010 – IX ZB 127/10, NZI 2010, 865 Rn. 4[]
  2. vgl. Pape in Pape/Uhlenbruck/VoigtSalus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 41 Rn. 21[]
  3. BGH, Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZB 214/04, ZVI 2005, 322, 324; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 52 Rn. 16[]
  4. befürwortend: FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 80; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 37; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 290 Rn. 2; ablehnend: Nerlich/Römermann, InsO, 2010, § 290 Rn. 7; Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 42; Schmidt, Privatinsolvenz, 3. Aufl., § 5 Rn. 67 jew. unter Bezugnahme auf AG Hamburg, ZInsO 2008, 983, 984[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2009, aaO; vom 12.05.2011, aaO; vom 16.02.2012, aaO[]
  6. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 190 Rn. 7[]
  7. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 35; Uhlenbruck/Brinkmann, aaO, § 52 Rn. 18[]
  8. vgl. HK-InsO/Lohmann, aaO § 52 Rn. 5[]
  9. HK-InsO/Lohmann, aaO Rn. 6[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281 Rn. 12; HK-InsO/Lohmann, aaO[]
  11. vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 81[]
  12. so aber FK-InsO/Ahrens, aaO[]