Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein auf § 290 Abs. 1 InsO gestützter Versagungsantrag im Schlusstermin gestellt werden [1]. Die Insolvenzordnung hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Nach § 290 Abs. 2 InsO ist der Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss. Daher hat es in die sachliche Prüfung des Antrags nur einzutreten, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände wahrscheinlich gegeben sind [2]. Hieraus folgt, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im Schlusstermin erfolgen muss und nicht in späteren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden kann ((BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 – IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; vom 23. Oktober 2008 – IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; vom 5. Februar 2009 – IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2009 – IX ZB 33/07
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