Restschuldbefreiung und selbständige Tätigkeit

Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 2 InsO beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit. Dies stellte der Bundesgerichtshof jetzt ausdrücklich fest.

Restschuldbefreiung und selbständige Tätigkeit

Nach § 287 Abs. 2 InsO ist dem Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung eine Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Welche Forderungen Gegenstand dieser Abtretung sind, ist im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Nach überwiegender Ansicht erstreckt sich die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO nur auf Bezüge aus abhängiger Tätigkeit. Erzielt der Schuldner hingegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit1, hat er gemäß § 295 Abs. 2 InsO Zahlungen an den Treuhänder zu leisten2.

Nach anderer Meinung können auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO fallen, sofern es sich um Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO handelt3.

Im Grundsatz trifft die erstgenannte Ansicht zu. Einkünfte des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit werden von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst.

Gegen einen Ausschluss von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit lässt sich allerdings anführen, dass nach der Begründung zum Entwurf der Insolvenzordnung die Formulierung „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO erfasst4. Zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO zählen nach dessen Absatz 2 auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Ob solche Einkünfte aus einem abhängigen oder einem freien Dienstverhältnis erzielt werden, ist für die Einordnung als Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO nicht von entscheidender Bedeutung5.

Im Wortlaut des § 287 Abs. 2 InsO hat dies jedoch keinen Niederschlag gefunden. Die Formulierung „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ spricht dafür, dass ein Vertragsverhältnis gemeint ist, das auf eine gewisse Dauer angelegt und mit regelmäßigen Einkünften verbunden ist. Dies ist bei selbständiger Tätigkeit nur ausnahmsweise der Fall. Eine Erweiterung entsprechend § 850 Abs. 2 ZPO auf sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, fehlt in § 287 Abs. 2 InsO.

Die in § 287 Abs. 2 InsO verwendete Formulierung „Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ findet sich auch in anderen Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 81 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1). Argumente für die Bestimmung des Umfangs der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO lassen sich daraus aber nicht gewinnen. In seinem Urteil vom 11. Mai 20066 hat der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung, ob Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne von § 114 InsO betroffen sind, nicht für maßgeblich gehalten, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder aus selbständiger Tätigkeit handelte, sondern darauf abgestellt, dass es sich um Ansprüche handelte, welche die Begründung von Masseverbindlichkeiten voraussetzten7. Dieses Kriterium ist jedoch für die Bestimmung des Umfangs der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO nicht geeignet, weil diese erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam wird.

Leistungen zur Altersversorgung von selbständig Tätigen können als laufende Bezüge von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst sein. Dies rechtfertigt aber nicht den Rückschluss, dass Gleiches auch für Vergütungen aus der selbständigen Tätigkeit gelten muss.

Entscheidend gegen eine Einbeziehung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in den Umfang der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO spricht die Gesetzessystematik. Nach § 295 Abs. 2 InsO gehört es zu den Obliegenheiten des Schuldners, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Das Gesetz geht demnach davon aus, dass die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO die Einkünfte des selbständig tätigen Schuldners nicht erfasst. Die Begründung zum Gesetzesentwurf, eine Zuweisung der Einkünfte des Schuldners an die Gläubiger im Wege der Vorausabtretung sei im Falle einer selbständigen Tätigkeit nicht möglich, bestätigt dies8.

Dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag auf Restschuldbefreiung eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO beizufügen hat, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Denn die Abtretung kann sich auf Ansprüche beschränken, die erst künftig möglicherweise entstehen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Abtretungserklärung ist mithin deshalb sinnvoll, weil der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung von der selbständigen in eine abhängige Tätigkeit wechseln oder beide Tätigkeiten nebeneinander ausüben kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2009 – IX ZR 234/08

  1. vgl. zu diesem Begriff BGH, Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 55/04, WM 2005, 2191[]
  2. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 287 Rn. 9a und § 295 Rn. 14; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 29 und § 295 Rn. 65; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 287 Rn. 18 und § 295 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 8; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 287 Rn. 11 und § 295 Rn. 18; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 295 Rn. 9; Hess, Insolvenzrecht § 287 Rn. 62; Ner-lich/Römermann, InsO § 295 Rn. 44; Henning in Wimmer/Dauernheim/Wagner/ Weidekind, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht 15. Kap. Rn. 58 f; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 156; Trendelenburg ZInsO 2000, 437, 438[]
  3. MünchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 103; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 287 Rn. 50 f; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 287 Rn. 15; Ley in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 287 Rn. 30; Schmerbach ZVI 2003, 256, 261 f[]
  4. BT-Drs. 12/2443 S. 189 – zu § 236 – i.V.m. S. 136 – zu § 92, a.E.[]
  5. BGHZ 96, 324, 327; BGH, Beschluss vom 12.12.2003 – IXa ZB 165/03, NJW-RR 2004, 644[]
  6. BGHZ 167, 363[]
  7. aaO S. 370, Rn. 16[]
  8. BT-Drucks. 12/2443 S. 192 zu § 244[]