Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.
Der Schuldner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, ist nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht nur dazu gehalten, eine ihm angebotene angemessene Erwerbstätigkeit zu übernehmen, sondern sich auch um eine solche zu bemühen. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften1. Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 242/06
- BGH, Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5[↩]











