Revisionssumme – und die teilweise Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Nach § 26 Nr. 8 EGZPO, der auf den Wert „der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer“ abstellt, ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.

Revisionssumme – und die teilweise Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Daher kommt es nicht auf die Wertdifferenz zwischen dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils, sondern auf den Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils an1.

im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO kann nicht auf eine von dem Umfang der nachfolgenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige „Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels“ abgestellt werden,

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2019 – XI ZR 395/17

  1. BGH, Beschluss vom 23.07.2015 – XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 10 mwN[]

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