Eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente ist unzulässig1.

Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann2.
Eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung allein auf die Frage, ob das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin in formeller Hinsicht die Angabe der in dem in Bezug genommenen Mietspiegel enthaltenen Mietpreisspanne erforderte, scheidet aus. Die dahingehend vom Berufungsgericht ausdrücklich formulierte Zulassungsbeschränkung zielt ihrem Wortlaut nach nämlich auf die Klärung (nur) einer bestimmten Rechtsfrage ab. Diese Rechtsfrage betrifft auch nicht etwa einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs, sondern lediglich einen Ausschnitt der – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden – formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Erhöhungsverlangens.
Eine – je nach den Umständen des Einzelfalls wirksame3 – Beschränkung der Revisionszulassung auf den die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Erhöhungsverlangens betreffenden Streitstoff kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Denn das Berufungsgericht, das von einem formell unzureichenden Erhöhungsverlangen ausgegangen ist, hat über dessen materielle Berechtigung bislang nicht entschieden, sodass sich insoweit die Frage der Revisionszulassung nicht gestellt hat. Für eine – diesen Streitstoff von der Überprüfung durch das Revisionsgericht ausschließende – Beschränkung war deshalb kein Raum.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 167/20
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26.04.2016 – XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; vom 22.09.2016 – VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18; vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 28.10.2020 – VIII ZR 230/19, NJW-RR 2021, 15 Rn. 21; Beschluss vom 12.06.2018 – VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 6; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15.03.2017 – VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 10.11.2017 – V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; vom 18.10.2018 – III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 13; vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 27; vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, aaO; vom 28.10.2020 – VIII ZR 230/19, aaO Rn. 22; Beschluss vom 12.06.2018 – VIII ZR 121/17, aaO Rn. 6 f.[↩]
- vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – VIII ZR 121/17, NJW-RR 2018, 1357 Rn. 1 unter Bezugnahme auf den in derselben Sache zuvor ergangenen Hinweisbeschluss vom 12.06.2018, WuM 2018, 723 Rn. 4 ff. [zu einer Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB] und andererseits BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 41 ff.[↩]