Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei wie hier uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht1.

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken2. Sollte das Berufungsgericht eine hiernach unzulässige Beschränkung beabsichtigt haben, wäre diese damit unbeachtlich, so dass das angegriffene Urteil auf die Revision in vollem Umfang überprüft werden muss.
Danach scheidet im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben wegen der Auswirkungen der SARS-CoV2-Pandemie eine Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Miete für den Monat Mai 2020 und die Hilfsaufrechnungen der Beklagten. Der Erfolg des klägerischen Begehrens ist davon abhängig, ob die Beklagte in diesen Monaten aufgrund der pandemiebedingten Betriebsbeschränkungen zu einer Reduzierung der vertraglich geschuldeten Miete berechtigt war. Die Frage, ob die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB hat, stellt daher eine reine Rechtsfrage im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens dar, die nicht für sich genommen Gegenstand einer Revisionszulassung sein kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2022 – XII ZR 75/21