Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Eine Zulassungsbeschränkung kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist.

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann.

Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision nicht, um von einer Zulassungsbeschränkung auszugehen1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist dem Berufungsurteil eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei, „nachdem die Fragen der Verjährung und der Berechnung des Nutzungsausgleichs bei einem geleasten Fahrzeug“ höchstrichterlich ungeklärt seien und von Obergerichten uneinheitlich beurteilt würden. Das lässt eine Beschränkungsabsicht nicht eindeutig erkennen, zumal eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Verjährungsfrage unzulässig und damit wirkungslos wäre2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die Zulassung in unzulässiger Weise einschränken wollte3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17 Rn. 17 f., WM 2019, 495; Beschluss vom 25.06.2019 – I ZR 91/18 Rn. 3, juris; Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 Rn. 12, GRUR 2021, 106; jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2006 – I ZR 2/04 Rn.19 m.w.N., NJW-RR 2007, 182[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2011 – XI ZR 291/09[]
Weiterlesen:
Die Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht