Richterlicher Hinweis

Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entscheidungserheblich ansieht.

Richterlicher Hinweis

Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO nicht, wenn es vor der mündlichen Verhandlung lediglich allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Es muss die Parteien vielmehr auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen1. Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er gezielt und konkret den einzelnen Mangel anspricht.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. April 2013 – I ZR 66/12

  1. BGH, Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371; Urteil vom 25.06.2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320; Beschluss vom 09.06.2005 – V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; MünchKomm-.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn.20; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 139 Rn. 8[]
  2. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848; Urteil vom 02.02.2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 33 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl, mwN[]