Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urteils (abschließende Beratung und Abstimmung) aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ein Richterwechsel ein, so ist das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn entgegen § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, sondern ein Urteil verkündet wird, das (auch) von dem mittlerweile ausgeschiedenen Richter unterschrieben worden ist.

Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Dabei handelt es sich im hiesigen Verfahren zwar um die drei Richter, die das Berufungsurteil unterschrieben haben. Gefällt ist ein Urteil im Sinne des § 309 ZPO aber erst, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt worden ist1.

Deshalb hätte das Gericht aufgrund des nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Richterwechsels vor Fällung eines Urteils gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen müssen2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 84/11

  1. vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2002 – V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427[]
  2. vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 309 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 309 Rn. 12; HkZPO/Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 309 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 309 Rn. 5; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 60 Rn. 1; s. zur Rechtslage vor Einfügung des Absatzes 2 in § 156 ZPO durch das Zivilrechtsreformgesetz vom 27.07.2001: RGZ 16, 417, 419; AKZPO/Wassermann, § 309 Rn. 5; Vollkommer NJW 1968, 1309, 1310; siehe im Übrigen auch BAGE 101, 145, 150 ff[]