Die im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung über den Rückerwerb der Grundstücke ist rechtlich als aufschiebend bedingter Kaufvertrag zu qualifizieren, dessen Bedingung durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts eintritt1.

Der aufschiebend bedingte Anspruch (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB) auf Verschaffung des Eigentums aus dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1991 kann durch Vormerkung gesichert werden2.
Aus dem Grundstückskaufvertrag ist klar ersichtlich, hinsichtlich welcher Grundstücke ein Anspruch auf Rückübereignung besteht.
Auch die Entstehungsvoraussetzungen für den bedingten Anspruch sind bestimmbar3. Hierfür ist ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt der bedingte Rückübereignungsanspruch wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind.
Die Bestimmbarkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann4.
In dem Grundstückskaufvertrag ist im vorliegenden Fall vereinbart, dass ein Bürogebäude in anspruchsvoller Bauweise erstellt werden muss und die städtebaulichen Belange bei der Planung zu berücksichtigen sind. Der Begriff der städtebaulichen Belange ist ein Begriff aus der Bauleitplanung und daher der Auslegung zugänglich. Ob ein errichtetes Gebäude einer anspruchsvollen Bauweise entspricht, kann ebenfalls ausgelegt und notfalls gerichtlich geklärt werden. Die Bewilligung hinsichtlich der Rückauflassungsvormerkung nimmt auf die getroffene Regelung Bezug.
Im vorliegenden Fall wurde die Vormerkung auch im Grundbuch eingetragen, so dass sie wirksam entstanden ist (§ 885 Abs. 1 BGB).
Die Vormerkung ist nicht dadurch erloschen, dass das Grundstück mit einem weiteren Grundstück vereinigt wurde und nunmehr ein einziges Grundstück (neu) existiert. Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung besteht an dem neuen Grundstück fort5.
Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 1. März 2013 – 1 O 239/11
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.09.1993 – 4 U 17/93[↩]
- BGH NJW 1994, 3299[↩]
- Palandt, BGB, 72. Aufl., § 883 Rn. 14; BGH, NJW 2002, 2461[↩]
- BGH, NJW 2002, 2461[↩]
- Palandt, BGB, 72. Aufl., § 890 Rn. 4; BGH, NJW 2006, 1000[↩]
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