Rückgabe einer bereits genehmigten Lastschrift durch den Insolvenzverwalter

Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, so kann der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine nochmalige Zahlung verlangen. Den überhöhten Forderungsausweis gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt. Diesem bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig zu machen1.

Rückgabe einer bereits genehmigten Lastschrift durch den Insolvenzverwalter

So hat der Bundesgerichtshof eine tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass die Leasingnehmerin schon vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots den Lastschrifteinzug der Leasingraten durch schlüssiges Verhalten genehmigt hatte, so dass der Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters wirkungslos bleibt2. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr darf die Schuldnerbank eine schlüssige Genehmigung regelmäßig wiederkehrender Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen eines Kunden bereits nach Ablauf von zwei Wochen annehmen. Das gilt nicht nur für Sozialversicherungsbeiträge oder andere Zahlungen, die typischerweise auf einer von dem Schuldner selbst abgegebenen Anmeldung beruhen3. Denn auch beim Lastschrifteinzug namhafter monatlicher Geschäftsraummieten oder Leasingraten – wie hier – wird von Firmenkunden im Bankverkehr mit einer kurzfristigen Überprüfung der Buchungen gerechnet4.

Mit diesem objektiven Tatbestand sind jedoch noch nicht die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klägerin festgestellt. Die vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch in seinem Urteil vom 10.06.20085 bei schuldrechtlich grundlosem Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften bejahte Erfüllung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt, obwohl ein solcher Anspruch bei insolvenzrechtlich unberechtigtem Widerspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters auch weiterhin in Betracht kommt6.

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Die Insolvenz der Arbeitgeberin - und die geldwerten Urlaubsansprüche als Masseverbindlichkeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2012 – IX ZR 219/10

  1. im Anschluss an BGHZ 186, 242 Rn. 30[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.12.2011 – IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 15[]
  4. BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 215/10, ZInsO 2011, 1980 Rn. 17; – XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 15 f[]
  5. BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 17, 19[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 27[]