Rückkaufsrecht und die bestmögliche Verwertung beim Leasingvertrag

Hat der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasingguts einzustehen, trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts. Es stellt einen Verstoß gegen diese Nebenpflicht dar, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten eine Rückkaufvereinbarung besteht, der Leasinggeber am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages aber nicht prüft, ob die Ausübung der Rechte aus der Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer günstig ist. Kauft der Leasinggeber das Leasinggut vom Lieferanten zu den vom Leasingnehmer ausgehandelten Bedingungen, muss der Leasinggeber sich über den genauen Inhalt dieser Bedingungen vergewissern.

Rückkaufsrecht und die bestmögliche Verwertung beim Leasingvertrag

Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte der Leasinggeber erkennen können und müssen, dass ihm Rechte aus der Rückkaufvereinbarung mit dem Lieferanten zustehen und dass die Geltendmachung dieser Rechte, da der vereinbarte Rückkaufspreis deutlich über den damals am Markt zu erzielenden Preisen lag, dem Interesse des Leasingnehmers an einer bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs entspricht. Er hat demnach fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Der Leasinggeber kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihm die Rückkaufvereinbarung unbekannt gewesen sei.

Der Leasinggeber verwendet vorliegend selbst ein Formular, nach dem er das Leasingobjekt zu den zwischen dem Verkäufer und dem Leasingnehmer vereinbarten Bedingungen kauft. Das entspricht auch den Regelungen in dem von dem Leasinggeber vorformulierten Leasingvertrag, in dem der Leasingnehmer den Leasinggeber beauftragt, „an seiner Stelle zu den von ihm ausgehandelten Bedingungen … in den von ihm mit dem Lieferanten geschlossenen Kauf-/Werk-/Werklieferungsvertrag … einzutreten … .“ Wenn der Leasinggeber angesichts dieser Regelungen den Inhalt der zwischen Leasingnehmer und Verkäufer ausgehandelten Vereinbarungen, insbesondere der von ihm übernommenen Rechte des Leasingnehmers, nicht zur Kenntnis nimmt, kann dies nicht zur Entlastung des Leasinggebers führen. Der Leasinggeber hätte den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Rückkaufvereinbarung kennen müssen.

Aufgrund der schuldhaften Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist der Leasinggeber dem Leasingnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat den Leasingnehmer so zu stellen, als wäre eine Verwertung des Lkw durch Andienung an den Lieferanten erfolgt1.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 6. März 2012 – 13 U 4/11

  1. vgl. Engel, aaO, Rn. 66 m.w.N.[]