§ 717 Abs. 3 ZPO lässt als gesetzliche Ausnahme des Grundsatzes der Unzulässigkeit einer Klageerweiterung in der Revision1 die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach Aufhebung oder Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesarbeitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Revisionsinstanz zu, soweit der Hauptsacheanspruch noch rechtshängig ist2.

Nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger zur Erstattung des vom Beklagten aufgrund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen, soweit „ein solches Urteil“ aufgehoben oder abgeändert wird.
Der Anspruch setzt, wie die Bezugnahme auf Satz 1 zeigt, mithin voraus, dass der Beklagte aufgrund des Berufungsurteils gezahlt oder geleistet hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beklagte auf das erstinstanzliche Urteil gezahlt hat bevor das Urteil des Landesarbeitsgerichts erging.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2018 – 1 AZR 787/16