Sachverständigengutachten – und die übergangenen Einwendungen

Das Gericht verletzt den Anspruch der Prozesspartei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es entscheidungserhebliche tatsächliche Einwendungen der Partei gegen das gerichtlich erhobene Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt hat.

Sachverständigengutachten – und die übergangenen Einwendungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt ein Gericht gegen die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht1.

Auch wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Gericht verletzt, wenn es seiner Entscheidung Unterlagen zugrunde gelegt hat, zu denen die andere Partei zuvor nicht Stellung nehmen konnte2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2018 – XII ZR 98/17

  1. BVerfG MDR 2013, 1113 Rn. 15 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 03.12 2013 – XI ZR 301/11 , NJW-RR 2014, 381 Rn. 9 mwN[]
  2. vgl. etwa BVerfGE 84, 188, 190 = NJW 1991, 2823[]
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