Wenn ein staatlich zugelassener Pfandleiher gewerblich Kraftfahrzeuge ankauft, diese an den Verkäufer zurückvermietet und nach dem Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit durch öffentliche Versteigerung, an der der Verkäufer teilnehmen kann, verwertet, liegt ein nach § 34 Abs. 4 GewO i.V.m. § 134 BGB verbotenes Rückkaufsgeschäft beziehungsweise ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) vor.

In den vier hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen betreibt die Pfandleiherin Pfandleiherin bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit kauft sie Kraftfahrzeuge an und vermietet diese unmittelbar an die Verkäufer zurück („sale and rent back“). Am Ende des Mietverhältnisses gibt sie die Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Versteigerung. In allen vier Verfahren veräußerten die klagenden Kunden der Pfandleiherin ihr Kraftfahrzeug. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll das betroffene Kraftfahrzeug nach dem Ende der jeweils für 6 Monate vereinbarten Mietzeit im Wege der öffentlichen Versteigerung, an der die jeweiligen Kunden und auch die Pfandleiherin teilnehmen dürfen, durch die Pfandleiherin verwertet werden. Der vertraglich vereinbarte Aufrufpreis setzt sich jeweils aus dem Ankaufspreis zuzüglich verschiedener weiterer Positionen, wie ausstehender Mieten, nicht ersetzter Schäden und den Kosten der Versteigerung zusammen. Ein in der Versteigerung erzielter Mehrerlös soll den Kunden nach dem Mietvertrag dann nicht zufließen, wenn sie das Kraftfahrzeug selbst erfolgreich im Wege der Versteigerung erwerben.
In allen vier Verfahren haben die Berufungsgerichte angenommen, dass nach einer Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag ein gemäß § 34 Abs. 4 GewO verbotenes Rückkaufsgeschäft gegeben sei. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der geschlossenen (Kauf- und Miet-)Verträge. In drei der Verfahren1 sind die Oberlandesgericht Frankfurt am Main und Hamm in der Berufungsinstanz ferner davon ausgegangen, dass sich die Nichtigkeit auch auf die jeweilige Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug erstrecke. Im vierten Verfahren2 hat das Oberlandesgericht Hamm zusätzlich eine Nichtigkeit des Kauf- und Mietvertrags sowie der Übereignung des Kraftfahrzeugs wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) angenommen:
- Im ersten Verfahren3 verkaufte die Kundin ihr Kraftfahrzeug vom Typ Smart Fortwo MHD am 13. August 2018 für 1.500 € an die Pfandleiherin. Das Kraftfahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von 4.500 €. Nach Unterzeichnung der Verträge erhielt die Pfandleiherin von der Kundin den Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Kundin wurde von der Pfandleiherin ein Barscheck über 1.500 € ausgehändigt. Diesen löste sie jedoch nicht ein und zahlte an die Pfandleiherin auch keine Miete.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die Kundin Eigentümerin des Kraftfahrzeugs geblieben sei, und hat die Pfandleiherin verurteilt, der Kundin die Zulassungsbescheinigung Teil II und den Zweitschlüssel herauszugeben; ferner hat es festgestellt, dass der Pfandleiherin aus dem Mietvertrag keine Ansprüche gegen die Kundin zustünden4. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Pfandleiherin gegen dieses Urteil zurückgewiesen5. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Pfandleiherin die Abweisung der Klage.
- Im zweiten Verfahren6 verkaufte der Kunde sein Kraftfahrzeug vom Typ Land Rover Defender am 9. Mai 2019 zum Preis von 15.000 € an die Pfandleiherin. Das Kraftfahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Händlereinkaufswert von wenigstens 19.500 €. Während der bis zum 9. November 2019 vereinbarten Mietzeit verpflichtete sich der Kunde zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 1.275 €. Er zahlte an die Pfandleiherin für die gesamte Vertragslaufzeit Miete in Höhe von 7.650 € sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 €, insgesamt also 7.749 €.
Die zuletzt auf Verurteilung der Pfandleiherin zur Rückübereignung des Kraftfahrzeugs an den Kunden, Zug um Zug gegen Zahlung von 15.000 €, sowie zur Rückzahlung von 7.749 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in beiden Instanzen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg gehabt7. Mit ihrer vom Oberlandesgericht Frankfurt zugelassenen Revision verfolgt die Pfandleiherin ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Im dritten Verfahren8 verkaufte die Kundin ihr Kraftfahrzeug vom Typ Ford Focus am 7. Januar 2020 zum Preis von 3.000 € an die Pfandleiherin. Das Kraftfahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von wenigstens 4.500 €. Während der bis zum 7. Juli 2020 vereinbarten Mietzeit verpflichtete sich die Kundin zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 297 €. Nach Unterzeichnung der Verträge überwies die Pfandleiherin an die Kundin 2.758,77 € und zahlte 241,23 € an deren Haftpflichtversicherer auf einen bereits fälligen Beitrag. Die Pfandleiherin erhielt von der Kundin den Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Kundin zahlte an die Pfandleiherin außerdem für zwei Monate Miete sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 €, insgesamt also 693 €. Mit Schreiben vom 19. April 2020 kündigte die Pfandleiherin den Mietvertrag aufgrund ausstehender Zahlungen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat – unter Abweisung der Klage im Übrigen – festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge unwirksam seien und die Pfandleiherin zur Zahlung von 693 € nebst Zinsen an die Kundin verurteilt; außerdem hat es festgestellt, dass die Kundin ihr Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht an die Pfandleiherin verloren habe9. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Pfandleiherin gegen dieses Urteil im Wesentlichen zurückgewiesen und die Kundin auf eine erst in der Berufungsinstanz erhobene und auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Hilfswiderklage der Pfandleiherin verurteilt, an diese den Kaufpreis in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II, zu zahlen10.Mit ihrer vom Oberlandesgericht Frankfurt zugelassenen Revision verfolgt die Pfandleiherin ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Kundin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises.
- Im vierten Verfahren2 verkaufte der Kunde sein Kraftfahrzeug vom Typ BMW M5 am 2. Januar 2018 für 5.000 € an die Pfandleiherin. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Händlereinkaufswert von 13.700 €. Während der zunächst bis zum 2. Juli 2018 vereinbarten und anschließend bis zum 1. April 2019 verlängerten Mietzeit verpflichtete er sich zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 495 €. Bis September 2018 zahlte er an die Pfandleiherin insgesamt 4.455 € Miete zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 €. Nachdem er die Miete für Oktober 2018 nicht gezahlt hatte, kündigte die Pfandleiherin den Mietvertrag und ließ das Kraftfahrzeug öffentlich versteigern. An der Versteigerung nahm sie selbst teil, erwarb das Kraftfahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 16.000 € hatte, und veräußerte es anschließend weiter.
Das Oberlandesgericht Hamm hat der zuletzt noch auf Zahlung von insgesamt 16.445 € Schadensersatz nebst Zinsen gerichteten Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Dortmund11 in Höhe von 15.545 € nebst Zinsen stattgegeben. Das OLG Hamm hat angenommen, dass die Pfandleiherin verpflichtet sei, dem Kunden die geleisteten Zahlungen zu erstatten und Schadensersatz für das veräußerte Kraftfahrzeug zu leisten. Der Kunde müsse sich allerdings den von der Pfandleiherin erhaltenen Kaufpreis auf seine Forderungen anrechnen lassen12.
Mit ihren vom Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Revisionen verfolgen der Kunde sein Zahlungsbegehren, soweit dieses erfolglos geblieben ist, und die Pfandleiherin ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.
Der Bundesgerichtshof befand nun, dass zwar kein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 4 GewO normierte Verbot des Rückkaufshandels vorliegt und die geschlossenen (Kauf- und Miet-)Verträge daher nicht gemäß § 134 BGB nichtig sind. Jedoch kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) – mit der Folge der Nichtigkeit der Verträge – vorliegen. Hierauf wurde die Verurteilung der Pfandleiherin zur Leistung von Schadensersatz sowie zur Rückzahlung vom Kunden geleisteter Miete im vierten Fall (auch) gestützt2; diese Verurteilung der Pfandleiherin hat Bestand.
In den weiteren Fällen wurde das allein auf das Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels nach § 34 Abs. 4 GewO gestützte Urteil des Berufungsgerichts jeweils aufgehoben, damit dieses die – auch dort – seitens der Kunden aufgeworfene Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts sowie einer wirksamen Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung der Kunden im weiteren Prozessverlauf klären kann.
Das von der Pfandleiherin vorgegebene Vertragsmodell des (gewerblichen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen unter anschließender Vermietung an die Kunden (Verkäufer) und späterer Verwertung durch öffentliche Versteigerung unterfällt nicht dem in § 34 Abs. 4 GewO normierten Verbot des Rückkaufshandels. Denn den Kunden wird, anders als es die Vorschrift verlangt, ein Rückkaufsrecht nicht eingeräumt. Um ein solches anzunehmen, genügt nicht allein die Wahl einer Vertragsgestaltung, mit der Pfandleihvorschriften umgangen werden. Es bedarf vielmehr der Vereinbarung eines Rechts des Verkäufers (Kunden) zum Rückerwerb der Sache. Dies kann auch in Form eines Rücktrittsrechts des Kunden geschehen, da dieser es dann, vergleichbar einem Rückkaufsrecht, in der Hand hat, durch eine eigene Willenserklärung den Rückerwerb der Sache zumindest mittelbar zu vorab festgelegten Voraussetzungen – insbesondere zur Höhe des (zurück) zu zahlenden Kaufpreises – herbeizuführen.
Ein solches Recht wurde den Kunden vorliegend nicht eingeräumt. Sie haben lediglich faktisch die Möglichkeit, das zuvor an die Pfandleiherin veräußerte Fahrzeug im Wege der Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung durch Zuschlag wieder zurück zu erwerben. Bei einer am Wortsinn der Vorschrift orientierten Auslegung, welche auch die sich aus der historischen Entwicklung der Norm ergebende Zielsetzung des Gesetzgebers zu berücksichtigen hat, liegt in einem solchen Fall ein verbotener Rückkaufshandel nicht vor.
Einer über diesen Wortsinn hinausgehenden Auslegung der Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO oder (gar) deren analoger Anwendung steht vorliegend das sich aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG folgende Bestimmtheits- und Analogieverbot entgegen. Denn ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 GewO bußgeldbewehrt. Solche Normen dürfen, in gleicher Weise wie Straftatbestände, nicht über ihren Wortsinn hinausgehend ausgelegt und auch nicht analog angewandt werden. Dem Verbot einer analogen Anwendung steht vorliegend nicht entgegen, dass es nicht um die Verhängung eines Bußgelds, sondern um die Beurteilung der Nichtigkeit (§ 134 BGB) zivilrechtlicher Verträge geht. Denn der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein objektiv gleiches Verhalten nicht einerseits zivilrechtliche Folgen nach sich zieht, andererseits aber eine – grundsätzlich vorgesehene – Verhängung eines Bußgelds aufgrund des Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) ausscheiden muss.
Die Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm im vierten Fall2, dass ein wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) vorliegt, sodass der Kauf- und Mietvertrag sowie die sich anschließende Übereignung des Fahrzeugs an die Pfandleiherin nichtig sind, hatte dagegen Bestand. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung der Pfandleiherin zur Leistung von Schadensersatz – in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des von ihr versteigerten Fahrzeugs (16.000 €) – und zur Rückzahlung der erhaltenen Mieten sowie der Bearbeitungsgebühr (insgesamt 4.554 €), gekürzt um den vom Kunden selbst in Abzug gebrachten Kaufpreis (5.000 €).
Aufgrund des besonders groben Missverhältnisses zwischen dem an den Kunden gezahlten Kaufpreis (5.000 €) und dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bestehenden Händlereinkaufswerts (13.700 €) wird eine verwerfliche Gesinnung der Pfandleiherin vermutet.
Die angesichts dieser Umstände gegen die Pfandleiherin sprechende tatsächliche Vermutung, dass sie bewusst oder grob fahrlässig einen den Kunden in dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstand zu ihren Gunsten ausgenutzt hat, ist nicht widerlegt. Im Gegenteil sprechen weitere vertragliche Vereinbarung für eine Übervorteilung des Kunden. Denn dieser zahlte für die Nutzung seines ehemaligen Fahrzeugs eine monatliche Miete in Höhe von 495 € und musste zusätzlich sämtliche Unterhaltungskosten (Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur) tragen. Die Miete stellt nicht allein die Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs, sondern der Sache nach auch eine „Vergütung“ für die Überlassung des dem Kunden durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals dar. Denn in der vereinbarten Mietzeit von sechs Monaten hatte der Kunde bereits etwa 59 % des von ihm zuvor erhaltenen Kaufpreises als Miete aufzuwenden.
Einen Mehrerlös nach der – nach Ablauf der Mietzeit erfolgten – Versteigerung erhält der Kunde nur, wenn das Fahrzeug durch einen Dritten ersteigert wird. Demgegenüber stellt die Pfandleiherin durch die Festlegung der Höhe des Aufrufpreises sicher, dass ihr sowohl der an den Kunden gezahlte Kaufpreis als auch sämtliche Unkosten wieder erstattet werden. Da der Kunde, wenn er das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit wieder (zurück-)erwerben möchte, zumindest den erhaltenen Kaufpreis an die Pfandleiherin (zurück-)zahlen müsste, trägt er auch den während der Mietzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 16. November 2022 – VIII ZR 221/21; VIII ZR 288/21; VIII ZR 290/21 und VIII ZR 436/21
- BGH – VIII ZR 221/21, VIII ZR 290/21, VIII ZR 436/21[↩]
- BGH – VIII ZR 436/21[↩][↩][↩][↩]
- BGH – VIII ZR 221/21[↩]
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.09.2020 – 2-14 O 414/18[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 215.06.2021 – 2 U 116/20[↩]
- BGH – VIII ZR 288/21[↩]
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.10.2020 – 2-23 O 228/19; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.08.2021 – 2 U 125/20[↩]
- BGH – VIII ZR 290/21[↩]
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2020 – 2-26 O 44/20[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.08.2021 – 2 U 115/20[↩]
- LG Dortmund, Urteil vom 17.06.2020 – 12 O 15719[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2021 – 2 U 115/20[↩]
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