Schadenersatz bei schadhaftem Wandabschlussblech am Nachbarhaus

Eine deliktische Haftung, die an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpft, ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung.

Schadenersatz bei schadhaftem Wandabschlussblech am Nachbarhaus

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fehlt es für einen Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB an einem Schuldverhältnis. Ein solches besteht zwischen den Parteien nicht.

Im Verhältnis von Grundstücksnachbarn fehlt das für ein gesetzliches Schuldverhältnis typische Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten. Zwischen ihnen gelten die besonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff. BGB. Ebenso wie die nachbarrechtlichen Vorschriften der Länder konkretisieren sie im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Bedeutung. Sie bilden aber keine selbständige Grundlage für Rechte und Pflichten, wie es für ein gesetzliches Schuldverhältnis kennzeichnend ist1.

Die nachbarrechtlichen Sonderregelungen bleiben auch dann maßgeblich, wenn Nachbarn einen Bauteil, etwa eine Nachbarwand im Sinne des § 921 BGB, gemeinsam nutzen2. Für die Annahme eines auf einen solchen Bauteil bezogenen gesetzlichen Schuldverhältnisses besteht auch hier weder Raum noch Bedürfnis. Die Kläger sind durch § 26 Abs. 1 NRG HE hinreichend geschützt; danach ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, seine baulichen Anlagen so einzurichten, dass von ihnen kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück gelangt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und dringt deshalb Wasser in das benachbarte Haus ein, liegt eine rechtswidrige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn vor, welche Beseitigungs- bzw. Schadensersatzansprüche (§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) begründet3.

Das Urteil des Berufungsgerichts4 stellt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Zwar kommt nach den getroffenen Feststellungen ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch der Kläger in Betracht. Denn das Berufungsgericht bezeichnet es als unstreitig, dass Niederschlagswasser von dem Dach des Hauses des Beklagten durch eine undichte Stelle des Wandabschlussblechs in das Haus der Kläger abgeleitet worden ist. Wäre diese Feststellung bindend, stünde ein objektiver Verstoß gegen die Vorschrift des § 26 Abs. 1 NRG HE fest. Daraus ergäbe sich das Vorliegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung5 sowie der objektive Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB6.

Der genannten Feststellung des Berufungsgerichts kommt für das Revisionsverfahren aber keine Bindungswirkung zu. Grundsätzlich erbringt das aus dem Berufungsurteil ersichtliche Partei-vorbringen nach § 314 ZPO zwar Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil muss deshalb im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden7. Die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen entfällt aber, wenn diese Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen8. Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben. Lassen sie sich nur durch Rückgriff auf die vorbereitenden Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils gelieferte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann9. Aus diesem Grund lassen die von der Revision aufgezeigten Widersprüche zwischen der genannten Feststellung im Berufungsurteil und dem aus den Schriftsätzen ersichtlichen Parteivorbringen die Wirkung des § 314 ZPO nicht entfallen.

Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen zur Schadensursache sind aber, was auch ohne Rüge zu berücksichtigen ist10, in sich widersprüchlich und deshalb für das Revisionsverfahren nicht bindend. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Feststellung, es sei unstreitig, dass Niederschlagswasser von dem Hausdach des Beklagten durch eine undichte Stelle des Wandabschlussblechs in das Haus der Kläger abgeleitet worden sei, auf den ersten Schaden aus dem Frühjahr 2007 oder auf den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Schadensfall vom Juni 2007 beziehen soll.

Die Ursache für den Schaden vom 20. Juni 2007 wird an zwei Stellen des Urteils als ungeklärt und damit als streitig dargestellt. So heißt es unter I. der Gründe, es sei zu einem massiven Wassereintritt in das Haus der Kläger gekommen, „den die Kläger auf den ihrer Ansicht nach unverändert undichten und schadhaften Zustand der Blechaufkantung zurückführen“. Unter II. der Gründe formuliert das Berufungsgericht bei der Erörterung eines Anspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Bestimmung in § 26 Abs. 1 NRG HE sei maßgebend dafür, ob „die von den Klägern behauptete, von dem Grundstück des Beklagten ausgehende Einwirkung rechtswidrig ist“.

Soweit als unstreitiges Parteivorbringen nur festgestellt werden sollte, dass das Blech zum Zeitpunkt des ersten Schadens undicht gewesen ist, wäre auch dies nicht bindend. Denn eine solche Feststellung stünde im Widerspruch zu der sich unmittelbar anschließenden Formulierung, das Wandabschlussblech sei (vor dem Schadensfall im Juni 2007) nicht repariert worden, obwohl es „zur Überzeugung der Kammer“ defekt gewesen sei. Wäre der Zustand des Blechs unstreitig gewesen, hätte dies von dem Berufungsgericht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können und müssen; es hätte also keinen Anlass gehabt, sich eine eigene Überzeugung dazu zu bilden.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, so der Bundesgerichtshof.  Der Bundesgerichtshof hat es daher aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Vorinstanz auf Folgendes hingewiesen:

  1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Schadensursache zwischen den Parteien streitig ist; dabei ist insbesondere der von der Revision aufgezeigte Vortrag des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 3. November 2008 und in der Berufungserwiderung zu beachten. Ist danach streitig, ob das Wandabschlussblech für den Wassereinbruch ursächlich war, müssen die Kläger ihre Behauptung beweisen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung zu dem Zustand des Wandabschlussblechs verfahrensfehlerfrei nicht allein durch Würdigung des Parteivorbringens und von Lichtbildern gewinnen kann, wenn weitere Erkenntnismöglichkeiten bestehen oder wenn andere Ursachen für den Wassereintritt nicht auszuschließen sind.Sollte sich erweisen, dass das Niederschlagswasser infolge der Undichtigkeit des Wandabschlussblechs in das Haus der Kläger eingedrungen ist, also eine objektive und für den geltend gemachten Schaden kausale Verletzung von § 26 Abs. 1 Nr. 1 NRG HE vorliegt, wäre es Sache des Beklagten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die aus der objektiv feststehenden Pflichtverletzung folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen11. Mangels Bestehens eines Schuldverhältnisses findet die Vorschrift des § 278 BGB dabei allerdings keine Anwendung12. Eine Zurechnung der Tätigkeit des Dachdeckers nach § 831 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da selbständige Handwerker in der Regel keine Verrichtungsgehilfen im Sinne dieser Norm sind13; ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
  2. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt – sofern das Abschlussblech Ursache des Wassereinbruchs war – auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kläger (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung) in Betracht.Ein solcher Anspruch könnte aus prozessualen Gründen zwar nicht mehr geprüft werden, wenn das Berufungsgericht die Revision nur in Bezug auf verschuldensabhängige Ansprüche zugelassen hätte, nicht aber auch hinsichtlich eines möglichen – einen selbständigen Streitgegenstand bildenden14 – nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ist die Revisionszulassung aber nicht beschränkt worden. Davon wäre – da eine ausdrückliche Beschränkung nicht erfolgt ist – nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, lediglich für einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (BGH, aaO, Rn. 8)).

    So verhält es sich hier nicht. Grund der Zulassung war die Frage, „unter welchen, gegenüber dem Normalfall gesteigerten Umständen ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Nachbarn besteht“. Ein solches – tatsächlich nicht bestehendes – Schuldverhältnis ist von dem Berufungsgericht entwickelt worden, weil es das nach dem Gesetz bestehende und durch die Rechtsprechung fortentwickelte Schutzkonzept zwischen Nachbarn im konkreten Fall für unzureichend erachtet. Damit sollte inzident auch dieses – den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einschließende – Schutzkonzept zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt werden.

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen15. Er kann daher gegeben sein, wenn (Niederschlags- oder Leitungs-) Wasser von einem Nachbargrundstück übertritt16.

    Entscheidend ist, dass es sich um eine rechtswidrige Einwirkung handelt, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden konnte, und dass er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Diese Grenze ist bei einem Schaden von fast 4.000 € überschritten. Ein tatsächlicher Hinderungsgrund, die Einwirkung nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden, kann sich hier insbesondere daraus ergeben, dass die Kläger auf eine im Frühjahr 2007 gegebene Zusage des Beklagten vertraut haben, das Blech demnächst reparieren zu lassen17.

    Einem Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht die Sonderbestimmung des § 26 Abs. 1 NRG HE nicht entgegen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär und kommt daher nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt18. Das kann hier aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Hessische Nachbarrecht zu den Folgen eines Verstoßes gegen § 26 NRG HE keine Aussage trifft. Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) stellt keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde19.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1964 – V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 377; Urteil vom 30.03.1965 – V ZR 228/62, VersR
    1965, 689; BGH, Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457, 458 Rn. 11 ff.[]
  2. BGH, Urteil vom 25.11.1964 – V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 377[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1999 – V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537[]
  4. LG Limburg, Urteil vom 26.11.2010 – 3 S 44/10[]
  5. § 823 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1984 – V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 257 f.[]
  6. zum Schutzgesetzcharakter von § 26 Abs. 1 NRG HE: Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Aufl., § 26 Rn. 8; Reich, Hessisches Nachbarrechtsgesetz, § 26 Rn. 1[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.1997 – IV ZR 275/96, NJW 1997, 1931; Urteil vom 13.07.2000 – I ZR 49/98, NJW 2001, 448, 449[]
  8. BGH, Urteil vom 17.05.2000 – VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007[]
  9. vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.01.2007 – II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 – VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1984 – III ZR 20/83, WM 1985, 590, 591[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1964 – V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 380; Urteil vom 27.01.2006 – V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1983 – VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108, 1109; Urteil vom 21.06.1994 – VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756, 2757 mwN[]
  14. BGH, Urteil vom 16.07.2010 – V ZR 217/09, Rn. 10[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33 sowie Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 103; Urteil vom 12.11.1999 – V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537; Urteil vom 19.04.1985 – V ZR 33/84, WM 1985, 1041[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1994 – V ZR 98/93, NJW 1995, 714[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 22.07.1999 – III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236 mwN[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 84/04, AUR 2005, 410 f. zu 2a; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Urteil vom 30.07.2009 – 5 U 133/08[]