Schadenersatz im Nachverfahren

Ergeht, etwa in einem Urkundsprozess oder einem Scheckprozess, ein Vorbehaltsurteil, so blieben dem Beklagten seine Rechte für das Nachverfahren vorbehalten, dann allerdings ohne die Beweismittelbeschränkungen des Urkundsverfahrens oder des Scheckverfahrens.
Soweit sich in dem Nachverfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das Vorbehaltsurteil aufzuheben. In diesem Fall ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, § 600 Abs. 2 302 Abs. 4 ZPÖO. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit, also im Nachverfahren, geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

Schadenersatz im Nachverfahren

Diese Vorschriften des §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 S. 3 ZPO aber geben keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, wenn die außergerichtlichen Schreiben des beauftragten Anwalts in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schadensersatzverlangen stehen, insbesondere wenn der Anwalt seinerzeit nicht erkannt und berücksichtigt hat, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund vorläufig für vollstreckbar erklärter Titel ergriffen worden waren.

Die Sonderregel des §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 4 ZPO über den verfrühten Zinsbeginn – Zinsen ab Zahlung – greift bei gesonderter Klage nicht.

Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 29. Januar 2010 – 6 O 276/08