Schadensberechnung bei Baumängeln

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.

Schadensberechnung bei Baumängeln

Der Beklagte des jetzt vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Rechtsstreits errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.

Das Oberlandesgericht München hatte dies in der Vorinstanz bejaht1. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nun jedoch entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.

Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er dann allerdings auch allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 176/09

  1. OLG München, Urteil vom 29.09.2009 – 28 U 3123/09[]

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