Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte neben einer Leistungsklage (Zahlungsklage) auch eine Feststellungsklage erheben.
Voraussetzung hierfür ist, dass der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Zahlungsantrag erfasst wird1.
Hierbei dürfen jedoch die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens nicht überspannt werden2.
Daher sagt eine Ungewissheit, in welchem Umfang der planende Ingenieur für die Ausführungsfehler mitverantwortlich ist, nichts über die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens als des durch den Zahlungsantrag erfassten aus.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. September 2016 – VII ZR 168/15











