Wird ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle tätlich angegriffen und verletzt sich, so dass er seinen Dienst nicht ausüben kann, handelt es sich um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine mindestens fahrlässige Körperverletzung, für die das Land Schadensersatz erhalten kann.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall dem Land Sachsen-Anhalt Schadensersatz in Höhe von 6.887,35 Euro wegen Verletzungen eines Polizeibeamten zugesprochen. Der mittlerweile 27-jährige Beklagte hat einen Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle mit Identitätsfeststellung am 19.11.2010 in Halberstadt tätlich angegriffen. Durch den Angriff des Beklagten wurde der Beamte an der Hand verletzt. Verletzungsbedingt konnte der Beamte vom 22.11.2010 bis 14.01.2011 seinen Dienst nicht ausüben. Weiterhin musste er ärztlich behandelt werden. Da das Land das Gehalt des Beamten und die Heilbehandlungskosten zahlen musste, hat es diese Kosten gegenüber dem Beklagten als Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Der Beklagte hat im Prozess eingewandt, er habe sich nur gewehrt, als die Polizisten ihn angegriffen hätten.
Nach Auffassung des Landgerichts Magdeburg haben sich die Beamten rechtlich korrekt verhalten. Der Beklagte dagegen hat eine Widerstandshandlung begangen und den Beamten rechtswidrig verletzt. Rechtlich stellte das Verhalten des Beklagten einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine mindestens fahrlässige Körperverletzung dar. Der Beklagte muss daher den dem Land entstandenen Schaden ersetzen.
Die zivilrechtliche Haftung des Beklagten ist unabhängig von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Grundsätzlich gilt, dass ein Beschuldigter auch zivilrechtlich Schadensersatz leisten muss, wenn er durch eine Straftat Schäden verursacht.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 3. Januar 2014 – 10 O 1751/12











