Schadensersatz – und die gezogenen Steuervorteile

Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen.

Schadensersatz – und die gezogenen Steuervorteile

Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte Steuervorteile erzielt hat, sind im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind1. Vorstehendes gilt auch für steuerliche Abzüge, die im Rahmen des Erwerbs von zu sanierenden denkmalgeschützten Gebäuden erzielt wurden2.

Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. August 2018 – III ZR 29/18

  1. BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 57/14, WM 2015, 1803 Rn. 15; BGH, Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11; jeweils mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 26.01.2012 aaO[]
  3. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff; BGH, Urteile vom 28.01.2014 – XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11; und vom 26.01.2012 aaO Rn. 23[]
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