Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung – und die erforderliche Gesamtschau

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung – und die erforderliche Gesamtschau

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann1. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben2. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht3.

Fallen die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens – wie im Streitfall – zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Denn im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein.

Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt4.

Nach diesen Grundsätzen ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Verhalten der für die beklagte Autoherstellerin handelnden Personen im Verhältnis zum klagenden Autokäufer nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist angesichts der von der Autoherstellerin, der Volkswaen AG, ab dem 22.09.2015 ergriffenen Maßnahmen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt:

Zugunsten des klagenden Gebrauchtwagenkäufers kann zunächst unterstellt werden, dass Volkswagen ihre Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 – so auch das vom Gebrauchtwagenkäufer erworbene – auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet hat, die bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte. Weiter unterstellt werden kann, dass die Volkswagen AG die mit dieser offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht und dabei die damit einhergehende Belastung der Umwelt und die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, in Kauf genommen hatte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu den Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Volkswagen AG im September 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, objektiv sittenwidrig; es steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung dieser Personen in der Bewertung gleich5.

Die Volkswagen AG hat ihr Verhalten aber im September 2015 nach außen erkennbar maßgeblich geändert. Denn sie ist an die Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist6. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann das Verhalten der Volkswagen AG bei der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere nicht einer arglistigen Täuschung des Gebrauchtwagenkäufers gleichgesetzt werden7.

Im vorliegenden Fall veröffentlichte die Volkswagen AG am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung. Darin teilte sie mit, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA stehe und für notwendige Servicemaßnahmen an den betroffenen Motoren rund 6, 5 Milliarden Euro zurückstelle. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich hervorhebt, gab die Volkswagen AG darüber hinaus eine im Wesentlichen gleichlautende Presseerklärung heraus und schaltete eine Webseite frei, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist.

Bereits die Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22.09.2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren des Typs EA189 in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VWFahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein8.

Soweit einzelne Sätze der Ad-hoc-Mitteilung beanstandet werden, sieht der Bundesgerichtshof keinen Anlass zu einer Änderung dieser Bewertung. Denn die angesprochenen Passagen relativieren, worauf es für die Bewertung des Bundesgerichtshofs maßgeblich ankommt, nicht die erfolgte, mit einer Gewinnwarnung verbundene Offenlegung einer auffälligen – elf Millionen Fahrzeuge desselben Motortyps (EA189) betreffenden, technische Maßnahmen in Abstimmung mit dem KBA erfordernden und Rückstellungen von rund 6, 5 Milliarden Euro auslösenden – Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb. Angesichts der mitgeteilten Informationen zu Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA189, insbesondere der hohen Zahl der betroffenen Fahrzeuge, des erheblichen Beseitigungsaufwands und der erfolgten Einbindung der zuständigen Behörden war bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass potenzielle Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben nach der Veröffentlichung und der als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung der Mitteilung nicht mehr als selbstverständlich voraussetzen würden. Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Verwendung der Abschalteinrichtung in Dieselmotoren vom Typ EA189 ab September 2015 in den Medien umfangreich berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden ist und sie unter Bezeichnungen wie „Dieselskandal“, „VW-Abgasskandal“ monatelang ein die Nachrichten beherrschendes Thema war.

Auch kommt es nicht darauf an, ob die Angaben der Volkswagen AG im ersten Absatz in ihrer Ad-hoc- und ihrer Pressemitteilung vom 15.09.2015, „Die aktuell in der Europäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem Volkswagen Konzern erfüllen die rechtlichen Anforderungen und Umweltnormen“, unrichtig sind oder nicht. Vorliegend steht allein in Frage, ob das Verhalten der Volkswagen AG gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer und im Hinblick auf den Schaden, der ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, als sittenwidrig zu bewerten ist. Denn wie ausgeführt, muss den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Der Gebrauchtwagenkäufer hatte aber einen Gebrauchtwagen mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 erworben, was ihm – ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme – ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Kaufvertrags auch bekannt war. Für das bewusste Ausnutzen einer Arglosigkeit von Käufern derartiger Fahrzeuge war nach der Verlautbarung der Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG aber – wie ausgeführt – kein Raum mehr.

Diese argestellten Maßnahmen der Volkswagen AG sind für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht deshalb irrelevant, weil die Volkswagen AG nicht sichergestellt hatte, dass ihre Informationen tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreichten und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhinderten9. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, traf die Volkswagen AG zur Vermeidung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs nicht die Verpflichtung, jeden potentiellen Käufer über die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte und die Mängel des Kaufgegenstands vollständig aufzuklären. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zur Instruktionspflicht des Produktherstellers verfängt nicht. Sie betrifft eine völlig andere Interessenlage. Unabhängig davon, ob sie als deliktische Verkehrspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG abgeleitet wird10, bezweckt sie den Schutz hier nicht in Rede stehender absoluter Rechtsgüter und damit des Integritätsinteresses des Produktnutzers oder Dritter. Sie soll dem Produktnutzer Klarheit über die von dem Produkt unter Umständen ausgehenden Gefahren für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG, § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter verschaffen und ihn in die Lage versetzen, von der Verwendung des Produkts Abstand zu nehmen oder den Gefahren so weit wie möglich entgegenzuwirken11. Sie soll hingegen weder die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Produkterwerbers noch dessen Interesse am Erhalt und an der Nutzung einer mangelfreien Sache (Äquivalenzinteresse) gewährleisten12.

Auch wird die Bedeutung der dargestellten Maßnahmen der Volkswagen AG für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht dadurch relativiert, dass die Volkswagen AG ihre Bemühungen, den gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen, lediglich vorgespiegelt, eine Täuschung durch eine andere ersetzt und damit ihr verwerfliches Verhalten nur in veränderter Weise fortgesetzt hätte.

Soweit geltend gemacht wird, die Volkswagen AG habe mit dem Software-Update lediglich ein weiteres Mal eine von vornherein rechtswidrige Beseitigungsmaßnahme entwickelt und genehmigen lassen, zeigt sie keinen vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag auf, dem die Behauptung einer erneuten Täuschung des KBA entnommen werden könnte. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann von einer solchen neuerlichen Täuschung des KBA nicht ausgegangen werden. Nach den ausdrücklichen Feststellungen des vom Pfälzischen Oberlandesgerichtsgericht in seinem Berufungsurteil13 hat das KBA, das die Umschaltlogik als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und die Volkswagen AG verpflichtet hatte, einen vorschriftsmäßigen Zustand herzustellen, die von der Volkswagen AG daraufhin entwickelte technische Lösung in Form des Software-Updates genehmigt und die Volkswagen AG aufgefordert, das Update aufzuspielen. Anhaltspunkte dafür, dass sich das KBA ein weiteres Mal über die Arbeitsweise des für den Motor EA189 entwickelten Emissionskontrollsystems im Irrtum befunden hätte, sind weder ersichtlich noch dargetan.

Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Volkswagen AG setzte sich auch nicht deshalb in lediglich veränderter Form fort, weil die Volkswagen AG mit dem SoftwareUpdate eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert hat. Zwar ist mangels abweichender Feststellungen für die revisionsrechtliche Überprüfung von dem Vortrag des Gebrauchtwagenkäufers auszugehen, wonach die Abgasrückführung in den mit einem Motor des Typs EA189 versehenen Fahrzeugen nach dem Software-Update nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius in vollem Umfang stattfindet und außerhalb dieser Bedingungen deutlich reduziert wird.

Dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht. Dabei kann zugunsten des Gebrauchtwagenkäufers unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist14. Der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Volkswagen AG als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates, an denen es im Streitfall fehlt.

Desweiteren ist die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die die Volkswagen AG zunächst zum Einsatz gebracht hatte. Während letztere, wie ausgeführt, unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt15. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc.)16 entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand.

Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Volkswagen AG durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt aber keinen in den Tatsacheninstanzen übergangenen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Gebrauchtwagenkäufers17 auf, dem für ein solches Vorstellungsbild der für die Volkswagen AG handelnden Personen sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das von der Volkswagen AG im Anschluss an ihre Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 entwickelte Software-Update nach der mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptung des Gebrauchtwagenkäufers negative Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge hat. Dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht. Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine – unterstellt nachteilige – Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Volkswagen AG als sittenwidrig zu qualifizieren.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20

  1. st. Rspr., s. nur BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15[]
  2. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN[]
  3. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14[]
  4. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 15, jeweils mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 33; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff., 23, 25; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 34, 37; vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 14, 17[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 38; vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 15, 17; vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 37[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 38; vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2018, § 3 ProdHaftG Rn. 47 f.[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 23; BGH, Urteil vom 19.02.1975 – VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46 11 f.[]
  12. vgl. BGH, Urteile vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12, 23; vom 17.03.2009 – VI ZR 176/08, VersR 2009, 649 6, 8; Katzenmeier/Voigt, ProdHaftG, 7. Aufl.2020, ProdHaftG § 1 Rn. 2 Fn. 5, § 3 Rn. 2; Deutsch, JZ 1989, 465, 467; zur Haftung für wirkungslose Produkte, deren Verwendungszweck es ist, Integritätsinteressen des Verbrauchers zu schützen: BGH, Urteile vom 17.03.1981 – VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186 und – VI ZR 286/78, BGHZ 80, 199; vom 18.09.1984 – VI ZR 51/83, VersR 1984, 1151; BGH, Beschluss vom 02.07.2019 – VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385[]
  13. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2020 – 7 U 163/19[]
  14. vgl. zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693; OGH Österreich, Vorabentscheidungsersuchen vom 17.03.2020 – 10 Ob 44/19x, RZ 2020, 212 EÜ235 – beim EuGH geführt unter – C-145/20[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f.[]
  16. vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18.07.2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG, ABl. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ff., in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83, ABl. L 375 vom 27.12.2006, S. 246 ff.[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/1919[]

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