Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte – und ihre Verjährung

Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b BRAO durch Gesetz vom 09.12 20041 mit Wirkung vom 15.12 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB.

Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte – und ihre Verjährung

Danach verjährt der Regressanspruch des Mandanten nach § 195 BGB in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den – den Anspruch begründenden – Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)2.

Für die Entstehung des Schadens genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können3.

Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen im Fall der Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Vielmehr muss er Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – zumal wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.

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Bestechung im geschäftlichen Verkehr - und seine Verjährung

Nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 58/16

  1. BGBl. I S. 3214[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 8 f[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10[]
  4. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 15[]