Für die Schätzung der nach § 249 Abs.1 Satz 2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist es in Anwendung des § 287 Abs.1 ZPO zur Bestimmung des „Normaltarifs für Selbstzahler“ sachgerecht, auf das arithmetische Mittel der nach der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste ermittelten Werte abzustellen1. Im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter („screen-shots“) lassen keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, welcher Normalpreis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung berechnet worden wären. Die Preisgestaltung von Mietwagenunternehmen ist auslastungsabhängig, also von Angebot und Nachfrage bestimmt. Nicht nur bei Internettarifen, sondern auch bei Anmietungen vor Ort oder auf telefonische Anfrage führt dies im Jahresverlauf zu ganz erheblichen Schwankungen.

Dem Unfallopfer (Kläger) ist mangels ausreichender Erkundigungen lediglich ein Betrag für Mietkosten zuzusprechen, der dem Normaltarif entspricht. Das Landgericht Freiburg sah bislang in ständiger Rechtsprechung im Schwacke-Automietpreisspiegel insoweit eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten „Normaltarif“. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass – wie hier – der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann2. Klargestellt hat der Bundesgerichtshof indessen auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist3.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe4 hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung der Schätzung des Normaltarifs auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der beiden Markterhebungen den Vorzug gegeben. Für den benachbarten Landgerichtsbezirk hat das Landgericht Offenburg diese neuere Rechtsprechung weitgehend übernommen5. Auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung schließt sich das Landgericht Freiburg dem an (bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.12.20116 standen – soweit ersichtlich – Einzelfallgesichtspunkte im Vordergrund).
Insbesondere teilt das Landgericht Freiburg die sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste erhobenen Bedenken. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat insoweit ausgeführt:
Nach Auffassung des OLG weisen sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste Mängel auf, die es weniger sachgerecht erscheinen lassen, ausschließlich eine der beiden Listen als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.
Die Fraunhofer-Liste hat den Vorteil, dass sie aufgrund einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise seitens der befragten Mietwagenunternehmer vermieden werden können. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde.
Allerdings gibt es auch Einwendungen gegen die Fraunhofer-Liste, da ein großer Teil der Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind, ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird und vielfach Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen werden wollen.
Zudem ist das Raster der Fraunhofer-Liste gröber als das des Schwacke-Mietpreisspiegels, da sie nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterscheidet7.
Schließlich muss gesehen werden, dass die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote in der Regel von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche ausgehen, was der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem der Geschädigte in der Regel kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigt, nicht vollumfänglich gerecht wird.
Für die Schwacke-Liste spricht zunächst, dass dieser Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrundeliegen, so dass die Ergebnisse ortsnaher als bei Fraunhofer sind, weil sich dort die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken. Gerade dies kann unter Umständen aber ein wesentlicher Faktor sein, da sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Schwacke berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden .
Gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel spricht, dass Mietwagenkosten für Selbstzahler in der Weise ermittelt werden, dass Fragebögen an die Mietwagenunternehmer versandt werden und der Verwendungszweck dieser Fragebögen offen gelegt wird. Hieraus ergibt sich die naheliegende Gefahr einer Manipulation der Ergebnisse durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessiert sind.
Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe überzeugen das Landgericht Freiburg und werden von im geteilt8. Aus dem Bereich der zahlreichen Veröffentlichungen – mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen – sei etwa auf die Aufsätze von Richter9, Lüthe10, Quaisser11, Braun12 oder Wenning13 hingewiesen. Während die in den zitierten Aufsätzen geäußerte Kritik an der jeweils angegriffenen Erhebungsmethode durchaus überlegenswert erscheint und durch die langjährige Erfahrung des Landgerichts Freiburg mit der „Mietwagenproblematik“ auf dem regionalen Markt gut nachvollzogen werden kann, überzeugt die Verteidigung der jeweils „eigenen“ Erhebungsmethode deutlich weniger.
Gegen beide Markterhebungen bestehen auch schon deshalb Bedenken, weil diese – mangels Offenlegung wann, wo und welche Preise erfragt worden sind – nicht überprüfbar sind. So könnte das immer wieder vorgetragene Argument der Versicherungswirtschaft, bei der Erhebung der Schwacke-Daten seien von den Autovermietern unrealistisch hohe Preise genannt worden nur bestätigt oder widerlegt werden, wenn die konkreten Daten (wer, wann, welche Preise mitgeteilt hat) offengelegt würden, was – möglicherweise aus Gründen des Datenschutzes – nicht der Fall ist.
Es entspricht zudem der Erfahrung des Landgerichts Freiburg, dass die von Angebot und Nachfrage bzw. Verfügbarkeit bestimmten Mietpreise erheblichen Schwankungen unterliegen; dies betrifft nicht lediglich sogenannte „Internetpreise“ sondern auch die Preise, die jeweils vor Ort bei einer spontanen Anmietung verlangt und bezahlt werden. Hieraus folgt, dass beide Markterhebungen, bei denen die Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt abgefragt werden (sei es schriftlich, telefonisch oder per Internet) zwangsläufig mit Ungenauigkeiten behaftet sind und damit Rückschlüsse aus einer früher oder später erfolgten Abfrage für die Bestimmung des Normaltarifs zum Zeitpunkt der Anmietung nur von begrenzter Aussagekraft sind. Grundlage der Preisermittlung der Schwacke-Liste sind zudem im wesentlichen schriftliche Preislisten, die längere Gültigkeit haben und jedermann zugänglich sind. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass aufgrund der Art der angebotenen Dienstleistung Abweichungen zwischen den längerfristigen Angebotspreisen und den realisierten Preisen existieren, die sich aus der Art der nicht lagerungsfähigen angebotenen Dienstleistung ergeben, was den einzelnen Vermieter zur Umsatzerzielung durchaus veranlassen kann, seine Preise kurzfristig zu senken14. Mit anderen Worten ist der Methodik der Schwacke-Liste immanent, dass gerade nicht die konkret am Markt gehandelten Preise, sondern nur die abstrakt-generell für einen bestimmten Zeitraum von den Anbietern vorgegebenen Preise erfasst werden15. Hinzu kommt, dass die Spanne zwischen dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Preis enorm hoch ist. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Anbieter, der über einen längeren Zeitraum – dies suggerieren jedenfalls (beide!) Listen – einen Preis berechnet, der mehr als das Doppelte über den Preisen anderer Unternehmer liegt, im Wettbewerb bestehen könnte16.
Nach der von des Landgerichts Freiburg durchgeführten Beweisaufnahme steht entgegen der Behauptung der Beklagten nicht fest, dass eine Schätzung allein auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste zu sachgerechteren Ergebnissen führt. Insoweit ist folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme festzuhalten:
Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxxx besteht grundsätzlich ein Unterschied zwischen den Preisen einer Internetbuchung und denen einer „spontanen“ Buchung in einer Niederlassung. Nach Angaben des Zeugen xxx bezahlt ein Kunde in der Regel einen höheren Preis, wenn er direkt über die Filiale und nicht über das Internet bucht. Teilweise können deutliche Preisunterschiede auftauchen. Lediglich der Zeuge xxx von der Firma Hertz hat ausgeführt, dass kein grundliegender Unterschied zwischen Online- und Offlinepreisen bei seiner Firma besteht und der Preis in beiden Fällen allein von der jeweiligen Nachfrage abhängig ist. Dass zumindest bei einer längeren Mietdauer der Preis für eine telefonische Buchung deutlich über dem Internettarif liegt, ergibt sich auch aus dem entsprechenden Vergleich in der Fraunhofer-Liste 201117. Schon aus diesem Grund bestehen Bedenken, die Fraunhofer-Liste, die ganz wesentlich auf Interneterhebungen basiert, allein als Schätzungsgrundlage zu nehmen. Der Zeuge xxxx geht davon aus, dass die Preise bei einer „Barbuchung“ im Schnitt 40% – 50% über den Preisen liegen, die bei einer Buchung über das Internet (mit entsprechender Vorausbuchungsfrist) berechnet werden.
Nach den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen setzt eine Internetbuchung, neben der Einhaltung unterschiedlicher Vorausbuchungsfristen, voraus, dass für eine bestimmte Dauer gebucht wird. Dies wird im Fall einer Unfallvermietung nur selten möglich sein. Zwar ist eventuell eine Verlängerung/Verkürzung der Mietdauer möglich (Ausnahme: günstigere Prepaid-Tarife), doch wird dies dann wie eine Stornierung behandelt und ist regelmäßig mit einer Neukalkulation des Preises verbunden.
Nach den ebenfalls übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen ist im Nachhinein nicht mehr feststellbar, ob im streitgegenständlichen Zeitraum an ihrer jeweiligen Station überhaupt ein Fahrzeug der entsprechenden Klasse zur Verfügung gestanden hätte. Daten zur tatsächlichen Fahrzeugsituation liegen den Unternehmen für die Vergangenheit nicht vor.
Bis auf die Zeugin xxxx (Firma Sixt) haben sämtliche Zeugen auch keine Angaben dazu machen können, ob die von der Beklagten behaupteten Preise bei einer Anmietung zum Unfallzeitpunkt – in einer Station, telefonisch oder per Internet – berechnet worden wären. Die Zeugen xxx und xxx (beide Avis) haben insoweit darauf hingewiesen, dass im Gerichtsbezirk des Landgerichts Freiburg die Avis Anmietstationen durch einen selbständigen Lizenznehmer betrieben werden, der in seiner Preisgestaltung – falls nicht über das Internet gebucht wird – vollkommen frei ist. Nach den Angaben der Zeugen xxx (Europcar) und xxx (Enterprise) ist eine rückwirkende Rekonstruktion der Preise nicht möglich. Der Zeuge xxxxx schätzt gegenüber den vorgelegten „Screen-shots“ die Tarife zum Unfallzeitpunkt tendenziell als deutlich höher ein.
Einzig der Zeugin xxxx (Firma Sixt) war es – unter Mithilfe von Mitarbeitern des „Pricing- sowie Qualitätsmanagement-Teams“ – möglich, Preise für den Unfallzeitpunkt nachträglich zu rekonstruieren.
Danach hätte die Firma Sixt für den Zweitraum der tatsächlichen Anmietung folgende Tarife bei einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 750,00 €/bzw. ohne Selbstbehalt berechnet:
- Internet: 494,00 €/620,00 €
- Buchung in Station („Walk in“): 654,00 €/780,00 €
- Telefonische Vorausbuchung („Offline“, „Phone in“): 543,00 €/669,00 €
Hinzu kommen noch Kosten für Nebenleistungen wie Zusatzfahrer etc. Auch wenn sich diese einzelne Momentaufnahme ebenfalls nicht verallgemeinern lässt, ist doch bemerkenswert, dass der inklusive geschätzter Nebenkosten in Höhe von 152,00 € (Zufuhr, Winterreifen) bei der Fa. Sixt bei Anmietung in der Station zu zahlende Betrag (Vollkasko mit 750,00 € Selbstbehalt) von 806,00 € knapp doppelt so hoch wie das vorgelegte Internetangebot der Firma Sixt ist.
Schließlich ist die Preisgestaltung nach den Bekundungen sämtlicher Zeugen auslastungsabhängig, also von Angebot und Nachfrage bestimmt. Nicht nur bei Internettarifen sondern auch bei Anmietungen vor Ort oder auf telefonische Anfrage führt dies im Jahresverlauf zu ganz erheblichen Schwankungen. Der Zeuge xxxxx schätzte insofern die Schwankung zwischen niedrigstem und höchsten Preis auf 100%, da bei einer schwachen Nachfrage über Preissenkungen versucht wird, mehr Umsatz zu generieren.
Aus den im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zieht das Landgericht Freiburg insgesamt den Schluss, dass die Vorlage von „screen-shots“ keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, welche Preise zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich verlangt worden wären18. Darüber hinaus sind Internetpreise tendenziell höher, als die Preise, die bei einer Anmietung vor Ort berechnet werden. Bar- und Internettarife unterliegen im Jahresverlauf ganz erheblichen Schwankungen, weshalb es den allgemein gültigen Normaltarif nicht gibt, sondern allenfalls einen Durchschnittswert mit einer im Hinblick auf die Vielzahl der Anbieter großen Bandbreite. Im Übrigen geben die Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Veranlassung von der oben zitierten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des Landgerichts Offenburg, der das Landgericht Freiburg folgt, abzuweichen.
Die gegen beide Markterhebungen bestehenden Bedenken führen nicht dazu, dass deren Anwendung im Rahmen des § 287 ZPO gänzlich zu unterbleiben hat, wie von Vermieterseite gelegentlich (hilfsweise) vorgetragen wird. Andere geeignete Schätzgrundlagen stehen nämlich nicht zur Verfügung. Die ursprünglich in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, ein „Unfallersatztarif“ sei ohne weiteres vom Schädiger zu erstatten, ist bereits seit Anfang der 90er Jahre, spätestens aber durch den Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen seit 2005 deutlich eingeschränkt worden19. Daher dürfte im Regelfall der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag zur Bestimmung des „Normaltarifs“ kaum geeignet sein.
Ebenso wenig muss in jedem Einzelfall vorgetragenen Bedenken gegen die Eignung einer oder gar beider Listen stets durch eine Beweisaufnahme nachgegangen werden20. Angesichts der Vielzahl von Fällen – allein im Bezirk des Landgerichts Freiburg dürfte es sich jährlich um eine annähernd vierstellige Zahl handeln – liefe die Auffassung der Beklagten, wonach angesichts ihrer in zahlreichen Verfahren immer wiederholten Gegenargumente zumindest ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, auf eine völlig unpraktikable Vollbeweiserhebungspflicht hinaus, die im Anwendungsbereich des § 287 ZPO gerade nicht besteht. Der Rückgriff auf den Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer liegt auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des „Normaltarifs“ zum Unfallzeitpunkt scheidet zudem schon wegen fehlender Anknüpfungstatsachen aus, weil entsprechende Daten für die Vergangenheit regelmäßig nicht zur Verfügung stehen21.
Keine der beiden Listen ist für sich allein genommen eine geeignete Schätzgrundlage22. Vielmehr hält es das Landgericht Freiburg für sachgerecht, im Rahmen der freien Schätzung nach § 287 ZPO die nicht von der Hand zu weisende Kritik gegen beide Listen zu berücksichtigen und demgemäß die Werte des Schwacke – Automietpreisspiegels als Obergrenze und die Werte der Fraunhofer Erhebung als Untergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs für Selbstzahler zu berücksichtigen. Dementsprechend wird das arithmetische Mittel zwischen den Werten der beiden Listen der Schätzung zugrunde gelegt.
Zu diesem Mittelwert sind sodann – falls angefallen, erforderlich und aus dem vorgelegten Mietvertrag ersichtlich – noch Nebenkosten zu addieren. Die Fraunhofer – Liste enthält insoweit nämlich nur Kosten für eine Haftungsreduzierung23. Es entspricht jedoch der Erfahrung des Landgerichts Freiburg aus zahlreichen Verfahren, dass die Berechnung weiterer Kosten (insbesondere für Zufuhr – und Abholung; Zweitfahrer; jedenfalls im Jahr 2010 auch noch für Winterreifen) auch im Selbstzahlergeschäft üblich ist. Es ist daher erforderlich i.S.d. § 249 BGB bzw. frei von Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu solchen Konditionen anmietet. Ein Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des Modus aus der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke – Liste erfolgen24. In ständiger Rechtsprechung vertritt das Landgericht Freiburg dabei die Auffassung, dass bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich sind.
Abzustellen ist dabei auf die dem Unfalldatum zeitnächsten Erhebungen von Schwacke und Fraunhofer, wenn diese zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits erschienen waren. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Entscheidung über eine Berufung maßgeblich (§ 287 ZPO). Es erscheint wenig praktikabel, erstinstanzliche Entscheidungen etwa nur deshalb abzuändern, weil zwischenzeitlich neue Tabellen veröffentlicht worden sind. Dies gilt jedenfalls bei – wie hier – lediglich geringfügigen Veränderungen gegenüber der jeweiligen Vorauflage.
Der Kläger durfte vorliegend auch ein gruppengleiches Fahrzeug der Gruppe 6 anmieten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger zum Preis der Gruppe 6 tatsächlich ein höherklassiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist.
Das Landgericht Freiburg bleibt im Übrigen bei seiner ständigen Rechtsprechung wonach Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Haftungsreduzierung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs regelmäßig nicht nur in hälftigem Umfang, sondern in voller (angemessener) Höhe erstattungsfähig sind. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs allenfalls in geringem Umfang selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. Der Mieter ist während der Mietzeit daher einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt25. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoschutz ist somit in der Regel eine adäquate Schadensfolge.
Das Landgericht Freiburg legt auch weiterhin bei einer eine Woche überschreitenden Anmietdauer den Wochentarif, geteilt durch sieben und multipliziert mit der Anzahl der Miettage zu Grunde. Dies gilt für die Berechnung auf der Grundlage beider Listen.
Den Eigenersparnisabzug – auf den nach oben aufgezeigten Weg ermittelten Normalpreis – schätzt das Landgericht Freiburg weiterhin auf 5 %.
Ein Anspruch auf einen Zuschlag wegen unfallbedingter Zusatzkosten auf den errechneten Normaltarif ist nicht geltend gemacht. Es bedarf daher vorliegend keiner weiteren Vertiefung der Frage, unter welchen konkreten Umständen ein solcher zu gewähren ist26.
Dem Geschädigten ist ein Tarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen, der zur Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Das ist hier ein Betrag auf der Grundlage des Mittelwerts von beiden Listen. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein noch günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, d.h. hier die Beklagte, darzulegen und zu beweisen. Hierzu reichen freilich die von der Beklagten allein über Internetportale recherchierten Angebote aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht aus27. Keiner der Zeugen hat zudem bestätigt, dass zum Unfallzeitpunkt der behauptete Tarif berechnet worden wäre. Zur Verfügbarkeit eines Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt konnten keine Angaben gemacht werden. Da die mangelnde Vergleichbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt erhobener Preise mit der tatsächlichen Situation zum Unfallzeitpunkt ein generelles, strukturelles Problem darstellt, wird das Landgericht Freiburg in zukünftigen vergleichbaren Fällen, vorbehaltlich neuer Erkenntnisse, von einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung absehen.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 23. Oktober 2012 – 3 S 262/11
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 -1 U 27/11; LG Offenburg, Urteil vom 04.10.2011 -1 S 4/11; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 -14 U 49/11[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 – [↩]
- BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 -; Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -; Versäumnisurteil vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10 -; Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11[↩]
- LG Offenburg, Urteil vom 04.10.2011 – 1 S 4/11[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011 – 4 U 106/11[↩]
- LG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2010 – 3 O 266/09[↩]
- vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11[↩]
- VersR 2007, 620; NZV 2008, 321[↩]
- ZfS 2009, 2[↩]
- NZV 2009, 121[↩]
- ZfS 2009, 183[↩]
- NZV 2009, 473[↩]
- vgl. Schwacke-Automietpreisspiegel 2010, S. 7 f.[↩]
- LG Duisburg, Urteil vom 15.06.2012 – 7 S 193/11[↩]
- vgl. auch AG Kehl, Urteil vom 23.09.2011 – 5 C 199/10[↩]
- Fraunhofer-Liste 2011, Seite 117 f – anders teilweise noch die Vorauflagen[↩]
- zutreffend auch: LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 – 4 S 97/11[↩]
- vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung, aber auch zur Kritik an beiden Markterhebungen: Himmelreich/Halm/Staab – Fitz, Handbuch der Kfz-Schadenregulierung, 2.Aufl., Kapitel 12 Rnr 198ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen[↩]
- aA möglicherweise OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 – 13 U 108/10[↩]
- ebenso OLG Celle aaO[↩]
- OLG Karlsruhe aaO; siehe auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541; OLG Celle aaO; LG Duisburg aaO jeweils mwN[↩]
- Fraunhofer-Liste 2010, Seite 9: auf 750,00 € bis 950,00 €[↩]
- OLG Karlsruhe aaO; OLG Celle aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04 – = NJW 2005, 1041 m.w.N.[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09; OLG Karlsruhe aaO[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 – 5 U 44/10[↩]
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