Schallschutz für die Mietwohnung

Ein Mieter kann nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.

Schallschutz für die Mietwohnung

Die Beklagten des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits sind Mieter einer Wohnung der Kläger in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn. Die Vermieter machen Mietrückstände für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 von insgesamt 1.701 € geltend. Um diesen Betrag (10% der Bruttomiete) hatten die Beklagten die Miete unter anderem wegen Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung gemindert.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Bonn hat der Zahlungsklage der Vermieter stattgegeben1. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht Bonn dagegen das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen2. Das Landgericht Bonn hat angenommen, die Miete sei gemäß § 536 Abs. 1 BGB zumindest um 10% der Bruttomiete gemindert, weil die Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft sei. Der Sachverständige habe eine Trittschallmessung durchführen lassen und festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche.

Die gegen dieses Urteil des Landgerichts Bonn gerichtete Revision der Vermieter hatte heute vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, der Bundesgerichtshof verneinte einen Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz konnten die Beklagten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als Mieter nicht erwarten.

Weiterlesen:
Zuschläge zur Insolvenzverwaltervergütung

Fehlen – wie im entschiedenen Fall – vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Die vom Landgericht Bonn herangezogene, aus dem Werkvertragrecht stammende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der für eine im Jahr 1997 fertig gestellte Doppelhaushälfte der hierfür geltende Teil der Normen der DIN 4109 nach dem Stand von 1989 nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, lässt sich, so der Bundesgerichthof heute, nicht auf das Wohnraummietrecht übertragen. Im Mietverhältnis sind in erster Linie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Sollbeschaffenheit der Wohnung maßgeblich, die vom Vermieter bei Übergabe einzuhalten und über die ganze Mietzeit aufrechtzuerhalten ist, und nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen bei Übergabe wie bei einem Bauwerk. Darüber hinaus hat der Vermieter – anders als der Bauunternehmer – während der gesamten Zeit des Mietverhältnisses für Sachmängel Gewähr zu leisten, ohne dass er in der Regel auf die tatsächliche bauliche Beschaffenheit Einfluss hat.

Weiterlesen:
Ehegattenunterhalt und die Kosten des Wohnvorteils

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09

  1. AG Bonn, Urteil vom 27.02.2008 – 10 C 288/06[]
  2. LG Bonn, Urteil vom 5.03.2009 – 6 S 84/08[]