Schmerzensgeld im Berufungsurteil – und die Bemessung der Beschwer

Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zum Nachteil der Partei abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist1.

Schmerzensgeld im Berufungsurteil – und die Bemessung der Beschwer

Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzensgeldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend2.

Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, was nicht im Klageantrag selbst geschehen muss, so ist für die Berechnung der Beschwer des Klägers von diesem Mindestbetrag auszugehen. Eine Beschwer besteht nur, soweit dieser unterschritten wurde3.

Bei vollständiger Klageabweisung ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrags beschwert4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2016 – III ZR 52/15

  1. z.B. BGH, Urteil vom 02.02.1999 – VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338; Beschluss vom 30.09.2003 – VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102; jew. mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 02.02.1999 aaO S. 340 f; Beschluss vom 30.09.2003 aaO[]
  3. BGH, Urteile vom 02.02.1999 aaO; und vom 02.10.2001 – VI ZR 356/00, NJW 2002, 212, 213; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., Vor § 511 Rn. 17b[]
  4. BGH, Beschluss vom 30.09.2003 aaO S. 103[]
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Die schriftsätzliche Ankündigung eines Klageabweisungsantrags - und die Verfahrensgebühr