Schmerzensgeld nach Hundebiss

Für die Frage des Schadensersatzes wegen eines Hundesbisses kommt es nicht darauf an, ob der eigene oder der fremde Hund gebissen hat, sondern welcher Hund die Verletzung verursacht hat.

Schmerzensgeld nach Hundebiss

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall der Schadensersatzklage stattgegeben und dem Kläger sowohl Schmerzensgeld als auch Verdienstausfall zugesprochen. Zu dem Vorfall war es im November 2015 gekommen, als der Kläger mit seiner angeleinten Bulldogge im Bereich Weinheim spazieren ging. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öffnete, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.

Vom Landgericht Mannheim ist die Klage abgewiesen worden, da nicht feststellbar sei, ob der eigene Hund den Kläger gebissen habe oder der Hund der Beklagten. Daraufhin hat der Kläger sein Ziel vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Frage ankommt, welcher Hund den Kläger gebissen hat. Der Terrier der Beklagten hat die Verletzung des Klägers jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt ist und mit dem Hund des Klägers, den der Terrier nach Angaben seiner Halterin „nicht mochte“, eine Rauferei begonnen hat. Der Hundehalterin war in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt war, da dieser wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen hatte.

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Dagegen konnte ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hat, nicht festgestellt werden. Die Beklagte haftet damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist, nämlich Verdienstausfall in Höhe von 3.100,00 Euro. Bei der Höhe des außerdem zugesprochenen Schmerzensgeldes von 2.000,00 Euro hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Verletzung des Klägers und die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen berücksichtigt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 7 U 86/18