Nach § 827 BGB ist für den Schaden derjenige nicht verantwortlich, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt. Für eine wegen dieser Umstände ausnahmsweise eingetretene Deliktsunfähigkeit trägt der Schädiger die Beweislast.
Diese Beweislastregel1 gilt auch im Adhäsionsverfahren. Dabei handelt es sich zwar um ein dem Strafverfahren anhängendes Verfahren, bei dem die strafprozessualen Regeln für die Ermittlung des Sachverhalts und die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelten2.
Für die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche gelten indes die Vorschriften des Zivilrechts. Ansonsten stünde der Schädiger im Adhäsionsverfahren günstiger als im Zivilprozess3.
Danach ist im vorliegend entschiedenen Fall die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nicht beweisen können, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Dem Sachverständigen folgend hat das Landgericht dies lediglich nicht ausschließen können. Die sichere Feststellung einer Schuldunfähigkeit war hingegen nach den Darlegungen im Urteil, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht möglich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2014 – 3 StR 341/14











