Schreibfehler im Mahnbescheidsantrag

Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt. Damit hemmt ein solcher Mahnbescheid auch wirksam die Verjährung der geltend gemachten Forderung.

Schreibfehler im Mahnbescheidsantrag

Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab1. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist2. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden3.

Weiterlesen:
Verjährungsunterbrechung per Durchsuchungsbeschluss

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der Mahnbescheid zur Individualisierung des in ihm bezeichneten Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe von 4.300 € auf ein dem Mahnbescheid nicht beigefügtes Schreiben vom „28.06.06“ Bezug. Dabei handelt es sich – für die Beklagte erkennbar – um eine versehentlich falsche Datumsangabe; gemeint war ersichtlich das der Beklagten zwei Wochen vor Zustellung des Mahnbescheids zugegangene Schreiben vom 2. August 2006 („2.8.06“), in dem die Zusammensetzung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs über 4.300 € gegenüber der Beklagten – nach dem ablehnenden Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 27. Juli 2006 – dargelegt und erläutert worden war. Dementsprechend haben die Parteien im Rechtsstreit ausschließlich zu dem Schreiben vom 2. August 2006 vorgetragen, nicht dagegen zu einem – nicht existenten – Schreiben vom 28. Juni 2006. Insbesondere hat die Beklagte nur beanstandet, dass das Schreiben vom 2. August 2006 eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs vermissen lasse; sie hat nicht geltend gemacht, dass nicht dieses Schreiben, sondern nach dem Mahnbescheid ein früheres Schreiben vom 28. Juni 2006 für die Individualisierung des Anspruchs maßgebend sei.

Unter diesen Umständen ist die falsche Datumsangabe im Mahnbescheid unschädlich.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 229/09

  1. st. Rspr.: BGH, Urteile vom 23.01.2008 – VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220; vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07, NJW 2009, 56; vom 10.07.2008 – IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 39 zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. m.w.N.[]
  2. BGH, Urteil vom 23.01.2008, aaO; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 46, zu § 209 BGB a.F. m.w.N.[]
  3. BGH, Urteil vom 23.01.2008, aaO; BGH, Urteil vom 10.07.2008, aaO[]
Weiterlesen:
Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer Gaspreiserhöhung und die Verjährung