Schriftliches Verfahren und die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.

Schriftliches Verfahren und die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

Hat das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt, können die Gläubiger gemäß § 57 Satz 1 InsO in der ersten darauf folgenden Gläubigerversammlung an dessen Stelle eine andere Person wählen. Wird, wie es regelmäßig der Fall ist, der Insolvenzverwalter im Eröffnungsbeschluss bestellt, ist die erste darauf folgende Gläubigerversammlung der Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, § 156 InsO), gegebenenfalls verbunden mit dem Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 176 InsO). Diese Termine hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss von Amts wegen zu bestimmen. Zusätzliche Gläubigerversammlungen können nach § 75 Abs. 1 InsO einberufen werden, wenn dies vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte oder Forderungen einen bestimmten Anteil am Wert aller Absonderungsrechte und Forderungsbeträge erreichen, beantragt wird.

Die durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.20071 mit Wirkung vom 01.07.2007 eingeführte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO gestattet es dem Insolvenzgericht, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann vom Insolvenzgericht jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, soll nach der Begründung des Gesetzes in geeigneten Fällen der Verfahrenserleichterung dienen2. Die Einschränkung von Rechten der Verfahrensbeteiligten war nicht beabsichtigt. Nähere Regelungen, wie das schriftliche Verfahren durchzuführen ist, wurden nicht geschaffen.

Das Insolvenzgericht hat im Streitfall von der Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, uneingeschränkt Gebrauch gemacht. Es hat folgerichtig in Anlehnung an die Regelung in § 29 InsO bereits im Eröffnungsbeschluss den Stichtag bestimmt, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht. Somit wurde auch die erste Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die für diese Versammlungen vorgesehenen Entscheidungen waren schriftlich vorzubereiten und zu treffen3. Den Gläubigern mussten in diesem Fall gleichwertige Rechte gewährt werden, wie sie ihnen im Falle der Durchführung dieser Versammlung im regelmäßigen Verfahren zustanden. Dies gilt insbesondere für das Recht, nach § 57 InsO einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen. Auf den rechtzeitig gestellten Antrag eines Insolvenzgläubigers war eine solche Wahl, wenn nicht in das regelmäßige Verfahren gewechselt wurde, auf schriftlichem Wege durchzuführen.

Das Recht jedes Insolvenzgläubigers, in der ersten Gläubigerversammlung die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen, wäre im regelmäßigen Verfahren nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gewesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hätte deshalb bei Abhaltung des Berichtstermins die Durchführung der Wahl eines neuen Insolvenzverwalters erzwingen können, ohne ein bestimmtes Quorum der Gläubiger oder der Forderungssummen für seinen Antrag gewinnen zu müssen. Lediglich der Erfolg der Wahl selbst hätte vorausgesetzt, dass die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger der Wahl des neuen Verwalters zustimmte und dass die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge aller abstimmenden Gläubiger betrug (§ 57 Satz 2, § 76 Abs. 2 InsO). Die Voraussetzungen, unter denen Gläubiger nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen können, hätten daneben nicht vorliegen müssen.

Da die Voraussetzungen der § 57 Satz 2, § 76 Abs. 2 InsO auf die abstimmenden Gläubiger, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO aber auf sämtliche Insolvenzgläubiger bezogen sind, kann es im Einzelfall leichter sein, das Quorum für die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters zu erreichen als das Quorum für die Einberufung einer zusätzlichen Gläubigerversammlung. Deshalb hätten sogar für eine erfolgreiche Wahl bessere Aussichten bestehen können als für die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Nimmt lediglich ein Gläubiger an der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung des Insolvenzverwalters teil, kann dieser sogar allein einen anderen Verwalter wählen. Maßgeblich ist aber zunächst, dass jeder Insolvenzgläubiger in der ersten Gläubigerversammlung ohne weitere Voraussetzungen, also auch ohne die Erfüllung eines bestimmten Quorums, die Wahl eines neuen Verwalters beantragen und so zumindest das Wahlverfahren erzwingen kann. Dieses Recht wird unzulässig beschnitten, wenn das Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren den Antrag eines Gläubigers auf Wahl eines neuen Verwalters als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung auslegt und an die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO knüpft.

In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden4. Der Einberufung einer Gläubigerversammlung bedarf es auch in diesem Fall nicht, obwohl es sich beim Schlusstermin nach § 197 Abs. 1 InsO um eine solche handelt.

Eine andere Frage ist es, ob im Rahmen einer einberufenen Gläubigerversammlung schriftliche Abstimmungen unter Beteiligung nicht anwesender Gläubiger zulässig sind. Diese im Schrifttum streitige Frage5 bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters nach § 57 InsO könne auch bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens nur in einer nach §§ 74, 75 InsO einberufenen Gläubigerversammlung erfolgen, würde dem Ziel zuwiderlaufen, zeitnah nach der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht Klarheit darüber zu schaffen, ob es bei dieser Bestellung bleibt, und damit auch den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters noch nicht gesichert ist6. Diesem Ziel dient die Begrenzung der Abwahlmöglichkeit auf die erste Gläubigerversammlung, die bei einer Bestellung des Verwalters im Eröffnungsbeschluss spätestens drei Monate später stattzufinden hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Referentenentwurf der Insolvenzordnung hatte demgegenüber noch die Möglichkeit vorgesehen, jederzeit einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen (§ 62 RefE-InsO). Zählte als erste Gläubigerversammlung im Sinne von § 57 Satz 1 InsO nur eine nach §§ 74, 75 InsO einberufene, könnte es bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens noch lange nach der Bestellung des Insolvenzverwalters zu der Wahl eines neuen Verwalters kommen.

Zu unvertretbaren praktischen Schwierigkeiten führt die hier vertretene Auffassung nicht. Angesichts der Voraussetzungen, an welche die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO geknüpft ist, wird regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Gläubigern an der schriftlich durchzuführenden Wahl zu beteiligen sein. Sofern das Insolvenzgericht den entstehenden Aufwand scheut, bleibt es ihm unbenommen, entweder für die Durchführung der Wahl oder insgesamt wieder in das regelmäßige Verfahren überzugehen7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2013 – IX ZB 198/11

  1. BGBl. I S. 509[]
  2. BT-Drucks. 16/3227, S. 13[]
  3. vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 30; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 5 Rn. 47[]
  4. BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25.10.2007 – IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12.05.2011 – IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9[]
  5. ablehnend etwa MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 76 Rn. 26; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 57 Rn. 11 und § 76 Rn. 25; FKInsO/Schmitt, 7. Aufl., § 76 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 57 Rn. 5; befürwortend BKInsO/Blersch, 2000, § 76 Rn. 9; Hess, Insolvenzrecht, § 76 InsO Rn. 50[]
  6. vgl. dazu BVerfG, ZInsO 2005, 368, 369[]
  7. vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 64c[]

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