Ein Pkw im Wert von 13.000.- €, mit dem Kinder zur Schule gefahren werden, gehört nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, wenn keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Fahrten zur Schule vorliegen. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart in Abgrenzung zu einer anderlautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz1.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, wobei die Partei gemäß § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit ihr dies zumutbar ist und § 90 SGB XII, der gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend anwendbar ist, nicht entgegen steht.
Die Verwertung des vorhandenen Pkw Mercedes 280 ist durch § 90 SGB XII nicht gehindert und dem Antragsteller zuzumuten, so das Oberlandesgericht Stuttgart.. Er benötigt das Fahrzeug nicht zur Ausübung seiner Berufstätigkeit. Ebenso wenig stehen sonstige Gründe einer Verwertung entgegen.
Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die Veräußerung seines Pkw könne wie die Verwertung eines selbst bewohnten eigenen Hauses zur Finanzierung von Prozesskosten nicht verlangt werden. Gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehört ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück ausdrücklich zum Schonvermögen, ein Pkw hingegen grundsätzlich nicht, sondern nur, wenn er einem der genannten gesetzlichen Tatbestände unterfällt, was hier nicht der Fall ist.
Mit 13.000,00 € übersteigt der Wert des Fahrzeugs bei weitem die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII2 nicht einzusetzenden kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte von 2.600,00 € für den Antragsteller zuzüglich 256,00 € für jede überwiegend vom Antragsteller unterhaltene Person3.
Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, das Fahrzeug sei das einzige seiner Familie, die neben ihm aus seiner Ehefrau sowie zwei Kindern im Alter von 11 und 9 Jahren bestehe. Alleine daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, einen Pkw zur Verfügung zu haben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs für den Antragsteller und seine Familie eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt bzw. die angemessene Lebensführung durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit wesentlich erschwert würde.
Weiter macht der Antragsteller zu Unrecht geltend, mit dem Pkw würden die Kinder regelmäßig zur Schule gefahren und abgeholt, außerdem die jüngere Tochter einmal wöchentlich zum Vereinssport. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die notwendigen Wege nur mit einem Pkw bewältigt werden könnten. Wenn diese Wege nicht mehr mit dem Pkw zurück gelegt werden können, liegt darin keine wesentliche Erschwerung einer angemessenen Lebensführung. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16.02.20044 ergibt sich nichts anderes. Der Entscheidung lässt sich zwar nicht entnehmen, für welche Fahrten mit dem Kind das Fahrzeug benötigt wird, doch setzt auch das OLG Koblenz Notwendigkeit voraus.
Wenn man einen Pkw für notwendig halten wollte, muss es kein Mercedes 280 im Wert von 13.000,00 € sein, weshalb das Landgericht zu Recht darauf hinwies, dass der Antragsteller ein günstigeres Fahrzeug erwerben könnte. Die allgemeine Erwägung des Antragstellers, mit dem Erwerb eines anderen Gebrauchtwagens seien Risiken verbunden, gebietet keine andere Beurteilung. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beschaffung eines kleineren Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich wäre oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. April 2010 – 13 W 17/10
- OLG Koblenz FamRZ 2004, 1880[↩]
- in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I, 3022, 3060f.[↩]
- vgl. dazu BGH NJW-RR 2008, 1453; und Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 115 Rn. 43 m.w.N.[↩]
- OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.204 – 13 WF 88/04, FamRZ 2004, 1880[↩]
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