Schwarzarbeit – und der bereits gezahlte Werklohn

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu1.

Schwarzarbeit – und der bereits gezahlte Werklohn

Nichtigkeit des Schwarzarbeit-Vertrags[↑]

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt2.

Diese Voraussetzungen liegen in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vor: Der Unternehmer hat Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet, indem er für den mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von 10.000 € keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Besteller hat dies erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Unternehmer ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen3.

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Kein Schadensersatz wegen Schlechterfüllung[↑]

Dem Besteller steht wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Werkleistung kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 633, 280, 281 BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, § 134 BGB.

Keine Gewährleistung wegen Mängel[↑]

Dem Besteller stehen aufgrund eines Vertrages, der wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu4.

Keine Rückforderung des bereits gezahlten Werklohns[↑]

Dem Besteller steht wegen des gezahlten Werklohns gegen den Unternehmer auch kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind zwar erfüllt. Der Beklagte hat die Werklohnzahlung des Klägers im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Werklohns ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen.

Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 Halbs. 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch den Unternehmer. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist daher nicht einschränkend auszulegen, wenn der Unternehmer für die von ihm aufgrund eines nichtigen Vertrags erbrachte Werkleistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht5.

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§ 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt6.

Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen7. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern8. Dies gilt sowohl für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Werkunternehmers als auch des Bestellers, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßenden Werkvertrags eingelassen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1[]
  2. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 13[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 13; Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 23[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn.20 ff.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn.19[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 27; Urteil vom 05.05.1992 – X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 193 40[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, aaO Rn. 29 m.w.N.[]
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