Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden.
Die Vorschriften über die Nebenintervention und die Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden1.
Damit ist auch entsprechend § 71 ZPO im selbständigen Beweisverfahren über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2015 – VII ZB 2/15
- st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6 m.w.N.[↩]
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