Zur Transparenz einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Carsharing-Unternehmens, die im Schadensfalle eine Haftung des Vertragspartners in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts vorsieht, hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Anlass hierzu bot die folgende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Carsharing-Unternehmens:
„§ 13 Versicherungen
- Alle Fahrzeuge sind haftpflicht- und kaskoversichert.
- Wird ein Fahrzeug während der Nutzungszeit des Teilnehmers beschädigt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet er hierfür im Rahmen der Selbstbeteiligung, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.“
Diese Klausel erachtete der Bundesgerichts als gegen das Transparenzverbot verstoßend und damit als unwirksam:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen1. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann2. Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht3. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein1. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses4. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der norma-lerweise beteiligten Kreise verstanden werden5.
Nach diesen Grundsätzen wird § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht. Die verfahrensgegenständliche Vertragsklausel lässt nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, in welchem Schadensfall der Vertragspartner der Klägerin mit der vereinbarten Selbstbeteiligung haften soll.
Der Wortlaut von § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lässt verschiedene Auslegungen zu. Während sich die Formulierung am Satzanfang der Klausel ihrem Wortlaut nach eindeutig auf Schäden an dem überlassenen Fahrzeug bezieht, spricht der anschließende Satzteil allgemein von einem Schaden, den der Vertragspartner der Klägerin verursacht hat. Von ihrem Wortlaut her kann sich diese Formulierung sowohl allein auf einen von dem Benutzer verursachten Schaden an dem überlassenen Fahrzeug als auch – weitergehend – auf einen von ihm verursachten Haftpflichtschaden beziehen. Für einen möglichen Vertragspartner der Klägerin ist es jedoch von erheblicher Bedeutung, ob er im Schadensfalle die gesamte Selbstbeteiligung nur erbringen muss, wenn an dem ihm überlassenen Fahrzeug ein Schaden mindestens in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung entstanden ist, oder auch dann, wenn er, etwa bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, Fremdschäden verursacht hat. Dies wird aus der verfahrensgegenständlichen Vertragsklausel nicht ausreichend deutlich. Ihr Wortlaut ließe sogar die Möglichkeit zu, dass ein Vertragspartner der Klägerin die Selbstbeteiligung doppelt erbringen muss, sollte etwa bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall sowohl an dem ihm überlassenen Fahrzeug als auch bei einem weiteren Unfallbeteiligten ein erheblicher Schaden entstanden sein.
Hinzu kommt, dass eine Selbstbeteiligung typischerweise nur bei der Kaskoversicherung vereinbart wird, weil dadurch die Versicherungsprämien reduziert werden können. Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Vereinbarung eines Selbstbehalts im Schadensfall dagegen unüblich. Auch aus diesem Grund wird ein Vertragspartner der Klägerin § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig dahingehend verstehen, dass er nur bei Schäden, die der Kaskoversicherung unterfallen, mit der vereinbarten Selbstbeteiligung haften muss.
Damit kommt die Absicht der Klägerin, ihre Vertragspartner auch im Rahmen der Abwicklung von Haftpflichtschäden an Rechtsgütern Dritter in Höhe der Selbstbeteiligung in Anspruch zu nehmen, nicht ausreichend im Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel zum Ausdruck. Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen jedoch gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin genügt daher insbesondere nicht dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Gebot, wonach allgemeine Geschäftsbedingungen die wirtschaftlichen Belastungen und Nachteile des Vertragspartners soweit erkennen lassen müssen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann6.
Soweit die Revision die Auffassung vertritt, § 13 Nr. 2 Satz 1 der All-gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalte eine Haftungsbegren-zung zugunsten des Vertragspartners auf die vereinbarte Selbstbeteiligung, weshalb er selbst bei einer Intransparenz der Klausel nicht durch die Regelung benachteiligt werde, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die bloße Intransparenz einer allgemeinen Geschäftsbedingung allein noch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners und damit zur Unwirksamkeit einer Klausel führen würde, sondern darüber hinaus die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders hinzutreten müsse7. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung jedoch ebenfalls erfüllt. Denn die Haftung des Vertragspartners wird durch § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt; die Haftung wird jedenfalls bei Schäden, die von dem Teilnehmer fahrlässig verursacht wurden, durch die Klausel erst begründet.
Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Vertragsklausel, sondern auch der Regelungszusammenhang mit weiteren Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. In § 13 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist festgehalten, dass alle Fahrzeuge haftpflicht- und kaskoversichert sind. § 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sieht eine Haftung des Teilnehmers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor. In einer Gesamtschau können diese beiden Regelungen aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners5 nur dahingehend verstanden werden, dass er bei einem von ihm fahrlässig verursachten Schaden an dem überlassenen Fahrzeug selbst oder an fremden Rechtsgütern von jeglicher Haftung freigestellt ist und solche Schäden durch die von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungen ausgeglichen werden. § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin schränkt die generelle Haftungsfreistellung des Vertragspartners jedoch wieder ein, indem auch bei fahrlässig verursachten Schäden eine Haftung in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung vorgesehen wird. Daher hat die Klausel jedenfalls bei fahrlässig verursachten Schäden eine haftungsbegründende Wirkung, durch die der Vertragspartner konkret benachteiligt wird. Ob die Wirkung der Klausel bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden anders zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte den Unfall nur aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursacht hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09
- BGHZ 162, 39 = NJW 2005, 1183, 1184[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 16.05.2007 – XII ZR 13/05, NJW 2007, 2176 Rn. 14[↩]
- BGHZ 164, 11 = NJW-RR 2005, 1496, 1498; und BGHZ 165, 12 = NJW 2006, 996, 997 f. mwN[↩]
- BGH, Urteile in BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671 Rn. 22; vom 07.05.2008 – XII ZR 5/06 = GuT 2008, 339 Rn. 18; und vom 16.05.2007 – XII ZR 13/05 – NJW 2007, 2176 Rn. 14[↩]
- BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 14[↩][↩]
- BGHZ 164, 11 = NJW-RR 2005, 1496, 1498 und BGHZ 165, 12 = NJW 2006, 996, 997 f. mwN[↩]
- Staudinger/Coester BGB [2006] § 307 Rn. 174; Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 307 Rn. 20; Jauernig/Stadler BGB 13. Aufl. § 307 Rn. 6; Erman/Roloff BGB 12. Aufl. § 307 Rn. 22; Bamberger/Roth/Schmidt BGB § 307 Rn. 26; Armbruster DNotZ 2004, 437, 439 f.; Artz JuS 2002, 528, 529; von Westphalen NJW 2002, 12, 17; differenzierend MünchKommBGB/Basedow 4. Aufl. § 307 Rn. 51; aA AnwKomm/Hennrichs [2000] § 307 BGB Rn. 9; Prütting/Wegen/Weinreich/Berger BGB 5. Aufl. § 307 Rn. 14; für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vgl. BGHZ 147, 354 = NJW 2001, 2014, 2016 und BGHZ 148, 74 = NJW 2001, 2635, 2636[↩]











