Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung wertloser Grundstücke

Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 € festgesetzt worden ist. Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.

Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung wertloser Grundstücke

Die Zurückweisung führt nach § 72 Abs. 2 ZVG nur dann zum Erlöschen des Gebots, wenn der Bieter nicht widerspricht. Widerspricht er – wie im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – der Zurückweisung, ist das Gebot nur unwirksam, wenn es zu Recht zurückgewiesen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ist ein Gebot zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht eine Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt hat und der Bieter diese Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 ZVG erbringt. Hier war eine Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt worden. Die Bieterin hat die geforderte Sicherheit nicht geleistet.

Zurückgewiesen werden durften die Gebote aber nur, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtmäßig war. Das ist nicht der Fall.

Das Vollstreckungsgericht hat allerdings bei der nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung eine Sicherheitsleistung für erforderlich zu erklären, wenn ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt würde, das beantragt hat. Ein Ermessen steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu. Das gilt aber nur, wenn die Sicherheitsleistung zulässigerweise beantragt worden ist1. Ohne einen zulässigen Antrag dürfte das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung nicht anordnen2.

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Der Antrag der Gläubigerin war rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig.

Die Berufung auf ein Recht kann den auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Entschieden ist das für die Ablösung von Rechten während des Zwangsversteigerungsverfahrens3. Für den Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG gilt nichts anderes. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition fehlt4.

Dieser zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der Stellung der geforderten Sicherheit ist nicht erkennbar.

Die Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG hat im Wesentlichen zwei Zwecke: Sie soll einerseits dem durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigten Beteiligten eine gewisse Sicherheit gegen den Ausfall bieten und andererseits „wirklich zahlungsunfähige“ Personen von vornherein vom Bieten abhalten5. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn für das Grundstück, wie hier, nur ein symbolischer Wert von 1 € festgesetzt worden ist. Dann kann der antragsberechtigte Beteiligte auch nur die Leistung einer Sicherheit mit einem Symbolwert von 0,10 € verlangen. Dies kann dem Beteiligten keine Sicherheit gegen einen Ausfall geben und zahlungsunfähige Bieter nicht abschrecken.

Das Verlangen nach einer Sicherheit kann auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Umstellung der Bezugsgröße der Sicherheitsleistung von dem Wert des Bargebots auf den festgesetzten Verkehrswert eine technische Vereinfachung des Bietvorgangs angestrebt. Ernsthafte Gebote sollten nicht mehr dadurch ausgeschlossen sein, dass das Steigen der Bargebote eine nachträgliche Aufstockung der Sicherheit nötig macht, auf die der Bieter nicht vorbereitet ist6. Diese Umstellung führt normalerweise nicht dazu, dass die mit der Sicherheitsleistung verfolgten gesetzgeberischen Ziele Sicherheit für den Beteiligten und Abschrecken unseriöser Bieter verfehlt werden. Denn normalerweise wird für den Versteigerungsgegenstand kein symbolischer, sondern ein realer Wert festgesetzt. In einem solchen Fall lassen sich die genannten Ziele auch mit betragsmäßig geringen Sicherheiten erreichen. Wird dagegen für den Versteigerungsgegenstand nur ein symbolischer Wert festgesetzt, führt das zwangsläufig dazu, dass auch die Sicherheit nur noch Symbolwert hat und ihre Erbringung sinnlos wird. Für ein Verlangen, eine solche sinnlose Sicherheit zu erbringen, besteht kein schützenswertes Interesse.

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Es lässt sich auch nicht, wie offenbar das Vollstreckungsgericht meint, mit dem Anliegen rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Kann man mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln7 nicht feststellen, ob das Gebot rechtsmissbräuchlich ist, könnten die Beteiligten Bieter, die die offenkundig nutzlose Sicherheit nicht vorsorglich erbracht haben, auf Verdacht und letztlich aufs Geratewohl aus dem Verfahren drängen, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, ihre Seriosität zu belegen. Lässt sich dagegen, etwa durch den Nachweis der Insolvenzeröffnung oder der Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch gerichtsbekannte Anträge auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, wäre es zurückzuweisen, ohne dass es eines Antrags auf Leistung der nur noch symbolischen Sicherheit bedürfte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2012 – V ZB 130/11

  1. BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – V ZB 147/05, NJW-RR 2006, 715 Rn. 12[]
  2. Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 70 Rn. 3[]
  3. BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 424 f.[]
  5. Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 67 Rn. 1 und 2[]
  6. Begründung der Zwangsversteigerungsrechts-Novelle von 1998 in BT-Drucks. 13/7383 S. 7[]
  7. dazu BGH, Beschluss vom 10.05.2012 V ZB 156/11, WM 2012, 1396, 1397 Rn. 15[]
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