Sie promovierter Arsch!

Tituliert ein Mieter seinen Vermieter mit „Sie promovierter Arsch“, kann diese Beleidigung eine fristlose Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen.

Sie promovierter Arsch!

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall mietete das beklagte Ehepaar im Jahr 2008 vom Kläger eine Souterrainwohnung in Hohenbrunn bei München zu einem monatlichen Mietzins von 1490 €. In der Folgezeit wurden zwischen den Parteien zahlreiche Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis geführt, daneben wurden auch wechselseitig Strafanzeigen erstattet. Am 2.05.2014 rief der Mieter morgens zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr beim Vermieter an, um diesem mitzuteilen, dass die Wassertemperatur im Bad ihrer Wohnung nur 35 Grad Celsius erreiche statt der erforderlichen 40 Grad. Als die Parteien gegen 9.15 Uhr im Hof des Anwesens zusammentrafen, forderte der Vermieter die Mieter auf, ihm Zutritt zur Wohnung zu gewähren zur Überprüfung der Wassertemperatur. Dies lehnten die Mieter ab. Sie wiesen darauf hin, dass dies nicht notwendig sei, da im gesamten Haus das Wasser nicht warm genug sei. Im Rahmen des Wortwechsels beleidigte der Mieter den Vermieter mit den Worten „Sie promovierter Arsch“. Der Vermieter kündigte daraufhin am 31.05.das Mietverhältnis fristlos wegen dieser Beleidigung.

Die Mieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht: Denn schließlich sei ie Beleidigung nicht grundlos erfolgt, der Vermieter habe den Mieter zuerst geduzt und körperlich angegriffen. Daher sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Dies sah die zuständige Richterin beim Amtsgericht München nun jedoch anders. Sie sah die fristlose Kündigung wegen der Beleidigung als wirksam an und gab der Räumungsklage des Vermieters statt:

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Die Vertragsverletzung durch die Beleidigung wiegt, so das Urteil, so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund aus. Das Gericht stellt fest, dass die Titulierung mit ?Sie promovierter Arsch? die Ehre verletzt und weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinausgeht. Diese grobe Beleidigung sei eine Vertragsverletzung, die so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind und dass sich der Mieter nicht entschuldigt hat. Die Mieter haben nicht den Beweis erbracht, dass der Vermieter den Mieter zuvor provoziert hat.

Das Gericht stellt weiter fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können. Eine Abmahnung sei daher nicht erfolgversprechend gewesen.

Amtsgericht München, Urteil vom 28. November 14 – 474 C 18543/14